In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf macht der djb konkrete Vorschläge für eine Überarbeitung aus gleichstellungspolitischer Perspektive. „Der von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbarte „Gleichstellungs-Check“ und das in § 2 GOO vorgesehene Gender-Mainstreaming sollte im laufenden Gesetzgebungsverfahren nachgeholt und die Auswirkungen der Bedarfsgemeinschaft und des fehlenden Umgangsmehrbedarfs geprüft werden.“, so Prof. Dr. Cara Röhner, Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich.
Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen. Die horizontale Anrechnung von Partner*inneneinkommen führt dazu, dass hilfebedürftige Frauen aus dem eigentlich bestehenden Leistungsanspruch herausgedrängt werden, wenn Partner*innen oder der Ehegatte über ausreichend Einkommen verfügen. In der Bedarfsgemeinschaft kommt somit eine überkommene Vorstellung der Versorgerehe bzw. Versorgerpartner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht. Der djb plädiert für eine vertikale Berechnungsmethode, wie sie vor 2005 praktiziert wurde: Nach der Ermittlung des individuellen Bedarfs des Einkommens erwirtschaftenden Partners bzw. der Partnerin sollte nur das überschießende Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – vorrangig auf den Bedarf der gemeinsamen Kinder, nachrangig auf den Bedarf der hilfebedürftigen Frau – verteilt werden.
Für eine Gleichstellung von Frauen braucht es darüber hinaus einen Umgangsmehrbedarf: Frauen machen den überwiegenden Teil der Alleinerziehenden aus – die quotalen Übertagungen des Sozialgeldes werden der Hauptfinanzierungslast im Haushalt der alleinerziehenden Mutter nicht gerecht. Zudem behindert eine Unterdeckung von Umgangsbedarfen, dass eine paritätischere Elternverantwortung nach der Trennung umgesetzt wird. Der djb weist zudem darauf hin, dass der Begriff des „Bürgergelds“ nicht einer geschlechtergerechten Sprache entspricht und durch einen anderen ersetzt werden sollte.
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