VdK: Kosten für Begleitung im Krankenhaus erstatten

  • VdK-Präsidentin: Personengruppe ist zu eng gefasst
  • Auch Eltern kranker Kinder berücksichtigen

Am 1. November tritt die neue Krankenhausbegleitungs-Regelung in Kraft, für die sich der VdK stark gemacht hat. Ab diesem Tag haben Begleitpersonen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie einen Menschen mit Behinderung ins Krankenhaus begleiten müssen. Dazu erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele:

„Der Krankengeldanspruch an sich ist gut, aber der Personenkreis ist zu eng gefasst. Krankengeld gibt es nur für die Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten, die Eingliederungshilfe beziehen. Künftig muss auch die Assistenz für pflegebedürftige Menschen zum Beispiel mit Demenz mit aufgenommen werden. Gerade diese Gruppe ist aufgrund ihrer verschiedenen Einschränkungen auf eine Begleitung angewiesen, um überhaupt behandelt werden zu können.

Eltern nichtbehinderter Kinder umfasst die Regelung nicht. Viele Krankenkassen zahlen den bisherigen Verdienstausfall nicht mehr weiter. Dann kommt nur noch das Kinderkrankengeld in Frage. Doch das ist schnell ausgeschöpft. Vor allem, wenn Kinder länger und wiederholt zur stationären Behandlung begleitet werden müssen. Für viele Eltern kommt neben der Sorge um das Kind dann die finanzielle Belastung hinzu. Aus der neuen Bestimmung zu Begleitung im Krankenhaus können sie keinen Erstattungsanspruch für ihren Verdienstausfall herleiten. Deshalb muss Gesundheitsminister Karl Lauterbach dringend einen gesetzlichen Erstattungsanspruch im Sozialgesetzbuch V schaffen. Hier dürfen die Eltern nicht allein gelassen werden. Sie haben es nicht in der Hand, wie oft und lange ihre Kinder krank sind.“

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