Hühner in Wohngebieten erlaubt

Ställe und Unterstände für Kleintiere dürfen grundsätzlich auch in reinen Wohngebieten errichtet werden. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, Teil der W&W-Gruppe, informiert, hat das Oberverwaltungsgericht Münster (2 B 501/21) einen Unterstand für neun Hühner und einen Hahn in einer Wohnsiedlung für zulässig erklärt.

Ein Nachbar hatte sich gegen den Unterstand mit dem Argument gewehrt, dass das Halten von Hühnern in dem Wohngebiet nicht üblich sei und von den Tieren eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.

Laut der Entscheidung dürfen in der Regel auch in einem reinen Wohngebiet ungefährliche Kleintiere gehalten werden, wenn dies nicht gewerblich, sondern als Freizeitbetätigung erfolgt. Es komme jedoch beim Halten von Hühnern auch darauf an, wie dicht die Bebauung ist und welche Belästigung von den Tieren ausgeht.

Im konkreten Fall begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass die Tiere am Rande der Siedlung gehalten werden und über 30 Meter Abstand zu den Nachbargrundstücken besteht. Die Hühner seien nachts nicht aktiv und von einem Hahn gehe nicht mehr Lärm aus als von einem Hund. Der Lärmpegel halte sich damit im Rahmen dessen, was auch in einem reinen Wohngebiet üblich und zu tolerieren sei.

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1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen und Versichern mit den digitalen Initiativen der W&W brandpool und bietet auf diese Weise Kundinnen und Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Kornwestheim arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

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