Am 11. Dezember 2021 wurde während der RTL-Sendung „Das Supertalent“ Werbung für ein Smartphone eingeblendet. Während der Werbeeinblendung war im Hintergrund das Publikum der Fernseh-Show weiterhin sichtbar. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV ist die Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung nur dann zulässig, wenn die Werbung eindeutig optisch vom übrigen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet ist.
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt beanstandet, dass im genannten Fall keine klare optische Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt besteht. Aufgrund der Vermischung von Werbung und Programm sieht die NLM daher einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV. Die Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht teilt diese Einschätzung.
Die Beanstandung ist noch nicht bestandskräftig. Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover zu erheben.
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