Entscheidet man sich hingegen für ein sogenanntes „Oder-Konto“, können beide Partner jederzeit unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen und auch über das Guthaben verfügen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob beide Partner auf das Konto eingezahlt haben oder ob dies nur einer der beiden war. Jedoch müssen insbesondere Kreditverträge und Termingeschäften zu Lasten des Oder-Kontos beide Kontoinhaber abschließen.
Sowohl beim „Und-“ als auch beim „Oder-Konto“ haften beide Kontoinhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Überzieht ein Partner das Konto, kann die Bank auch vom anderen die Rückzahlung des Geldes in voller Höhe verlangen.
Jeder seins und beide eins: Einzel- und Gemeinschaftskonto
Natürlich können auch lediglich die laufenden Kosten für die Haushaltsführung von einem gemeinsamen Konto bestritten werden. Jeder behält dann sein Einzelkonto und zahlt monatlich einen bestimmten Betrag auf das Gemeinschaftskonto ein.
Für den Notfall sollte man allerdings wissen, dass man nicht ohne weiteres auf das Einzelkonto des Partners zugreifen kann, zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder einer schweren Krankheit. Hier gilt es Vorsorge zu treffen mittels einer Kontovollmacht. Entsprechende Formulare gibt es bei der Bank.
Gemeinschaftskonto am Ende: Die Auflösung
Soll das Gemeinschaftskonto, sei es ein UND- oder ein ODER-Konto, komplett aufgelöst werden, müssen beide Kontoinhaber mit der Kündigung einverstanden sein. Allein ist das nicht möglich. Für den Fall, dass ein Kontoinhaber die Zustimmung zur Auflösung eines ODER-Kontos verweigert, hat der andere zumindest die Möglichkeit, durch Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung der Bank gegenüber das ODER-Konto in ein UND-Konto umzuwandeln.
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