Ein Verein wurde wegen ausstehender Roaminggebühren verklagt. Dieser hatte bei einem großen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Flatrate betrug monatlich 50,17 €. Das Mobiltelefon wurde vom Vorstand genutzt. Bei einer Fernreise in Kanada wählte sich das Handy in das dortige Netz ein. Dadurch fielen im Zeitraum eines Monats Roaming-Kosten in Höhe von insgesamt 2.464,39 € an. Der Verein bezahlte aber nur einen Teil, einen weiteren Teil in Höhe von 400 € erließ der Mobilfunkbetreiber aus Kulanz. Das von dem Betreiber beauftragte Inkassounternehmen klagte sodann auf Zahlung von 1.961,11 €.
Der beklagte Verein meinte, der Mobilfunkbetreiber hätte ihn auf die stark ansteigenden Kosten hinweisen müssen. Die Klägerin war der Ansicht, es bestünde keine Informationspflicht gegenüber Unternehmen. Diese gäbe es lediglich gegenüber Verbrauchern.
Die Klage des Inkassounternehmens wurde überwiegend abgewiesen. Das Amtsgericht verurteilte den Verein zur Zahlung von Mobilfunkkosten in Höhe von lediglich 552,59 €. Die Informationspflicht folgt der Sachkunde des Mobilfunkunternehmens: Der Anbieter kann sich leichter einen Überblick über den Anstieg verschaffen und hat die überlegene Sachkunde. Dem Beklagten sei es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar gewesen, erhöhte Kosten zu verursachen. Daher habe er auch keine weiteren Vorkehrungen treffen können, dies zu verhindern. Dem Mobilfunkbetreiber wäre es hingegen problemlos möglich gewesen, dies zu erkennen und entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.
Das Gericht betonte, dass dem Betreiber das Interesse des Vereins an geringen Kosten bekannt war. Es sei sogar durch die Flatrate Vertragsgegenstand geworden. Bei Flatrate-Tarifen bestehe eine erhöhte Veranlassung, den Kunden über stark ansteigende Kosten zu informieren.
Diese Informationspflicht bestehe auch gegenüber dem Verein. Aus dem Rechtsgedanken der EU-Roaming-Verordnung folge auch eine Anwendbarkeit auf Kunden, die keine Verbraucher sind. Ansonsten könnte der Betreiber seine überlegene Sachkunde ausnutzen. Das Gericht legte einen Schwellenwert bei Unternehmen fest, ab dem eine Informationspflicht besteht. Aufgrund einer gewissen Erfahrung im Geschäftsverkehr und damit üblicherweise geringeren Schutzbedürftigkeit würde dadurch Rechnung getragen, dass als Schwellenwert ein Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs gerechtfertigt wäre. Dieser betrug im vorliegenden Fall 501,70 €.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de