Die Überbrückungshilfe IV liefe an sich zum 31. März 2022 aus; die Verlängerung dieser Hilfe wird nun Anfang April übergangslos starten. Wie schon bei der Überbrückungshilfe III Plus wird das Vorgehen über Änderungsanträge erfolgen: Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Hilfe ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Weiterhin können die umfassenden förderfähigen Fixkosten wie die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus. Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Dabei ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro. Diese Form der Unterstützung richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
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