Die Renten der LAK sind neben privaten Vorsorgeleistungen, Kapital- und Immobilienvermögen sowie Altenteil ein wichtiges Standbein der Altersvorsorge. Außer Alters- und Hinterbliebenenrenten gewährt die Alterskasse zudem eine Risikoabsicherung bei Erwerbsminderung sowie Betriebs- und Haushaltshilfe.
Günstige Konditionen
Der Versicherungsschutz ist auch als Teilsicherung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung günstig: Der Beitrag zur Alterskasse beträgt in diesem Jahr monatlich 270 Euro (West) und 260 Euro (Ost). In der gesetzlichen Rentenversicherung wäre dieser Beitrag von einem Selbständigen bereits bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.452 Euro (West) oder 1.398 Euro (Ost) zu zahlen.
Beitragszuschuss für junge Landwirtinnen und Landwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte können zudem in den ersten Jahren nach der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes wie auch in späteren einkommensschwachen Jahren einen Anspruch auf Beitragszuschuss haben. Die Rendite wird hierdurch noch günstiger.
Der Beitragszuschuss wird geleistet, wenn das Jahreseinkommen weniger als 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße beträgt. Das zu berücksichtigende Einkommen muss im Jahr 2022 also unter dem Betrag von 23.688 Euro liegen (bei verheirateten Zuschussempfängern unter dem Betrag von 47.376 Euro). Für Mitglieder mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern darf das zu berücksichtigende Einkommen den Grenzwert von 22.680 Euro (Verheiratete 45.360 Euro) nicht erreichen.
Die Beitragsbelastung kann je nach Höhe des zu berücksichtigenden Jahreseinkommens um bis zu 60 Prozent reduziert werden. Der Beitragszuschuss kann sich damit bestenfalls auf 162 Euro (West) oder in den neuen Bundesländern auf 156 Euro verringern.
Vorteile bei der Einkommensermittlung
Gerade Versicherte, die erstmals beitragspflichtig zur Alterskasse werden, haben eine hohe Chance auf einen Beitragszuschuss. Grund hierfür sind die Regelungen zur Feststellung des für den Beitragszuschuss maßgeblichen Einkommens.
Die Alterskasse entnimmt das anzurechnende landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Einkommen grundsätzlich dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid. Erzieltes Erwerbsersatzeinkommen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ausnahme: Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) wird durch das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen ersetzt, das aus dem Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens und den Beziehungswerten nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) berechnet wird. Auch hier ist ein Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.
Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, zum Beispiel bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, berücksichtigt die Alterskasse das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Einkommen. Auch in diesen Fällen ist das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Wirtschaftswert und den Beziehungswerten nach der AELV zu bestimmen.
Diese Regelung kommt Versicherten zu Gute, die erstmals zur Beitragszahlung herangezogen werden. Da sie laut letztem Steuerbescheid oder im vorvergangenen Jahr kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt haben, wird in diesen Fällen anfänglich kein landwirtschaftliches Einkommen angerechnet, obwohl aktuell entsprechendes Einkommen erzielt wird. Wurde auch kein oder nur ein geringes anderweitiges Einkommen, zum Beispiel als Arbeitnehmer, erzielt, kann sogar der Höchstzuschuss mit einer Reduzierung der Beitragsbelastung um 60 Prozent in Betracht kommen. Dies ändert sich erst, wenn im Steuerbescheid ein landwirtschaftliches Einkommen festgestellt wird oder die Betriebsübernahme durch Zeitablauf im „vorvergangenen Jahr“ liegt.
Es empfiehlt sich daher, gleich zu Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht den Beitragszuschuss zu beantragen, um die Fristen zu wahren.
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