Wichtiger Beitrag zur Transparenz im Gesundheitswesen
In der Urteilsbegründung des BGH von Oktober 2021 heißt es, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an Informationen über ärztliche Dienstleistungen habe. jameda „könne dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und sei grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen“. Weiter macht der BGH deutlich, dass jameda diese Funktion nur dann erfüllen könne, wenn die Listung nicht von der Zustimmung der Ärztinnen/Ärzte abhängig sei.
„Wir sind der festen Überzeugung, dass wir mit unserem zentralen Anliegen – eine erfolgreiche Arzt-Patienten-Beziehung mithilfe digitaler Angebote zu ermöglichen – einen echten Mehrwert bieten”, so Dr. Florian Weiß. „Dass auch der BGH die gesellschaftliche Relevanz unseres Angebots anerkennt, bestätigt uns in unserer Sichtweise.”
Schon in früheren Verfahren wurden ähnliche Streitfragen verhandelt und verschiedene Gerichte ( BGH, OLG Köln , OLG Frankfurt, LG München ) haben die Position von jameda als neutraler Informationsmittler bekräftigt. Zudem räumten auch diese Gerichte der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit einen hohen Stellenwert ein.
Urteilsbegründungen im Volltext
Den Volltext zu den Urteilsbegründungen der zitierten BGH-Entscheidungen finden Sie online: Aktenzeichen VI ZR 489/19 und Aktenzeichen VI ZR 488/19
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