Strom weg, Licht aus?

Infolge explodierender Preise an den europäischen Energiehandelsplätzen stehen zahlreiche Stromversorger vor dem Aus. Das jüngste Beispiel, Stromio, stellte erst kurz vor Weihnachten bundesweit die Belieferung mit Strom ein. Ausgerechnet! Doch sowohl auf die Weihnachtsgans als auch auf die Lichterketten am Tannenbaum musste kein Stromio-Kunde verzichten. Denn in Deutschland ist die Stromversorgung gesetzlich sichergestellt. ARAG Experten informieren, was Kunden bei einem unfreiwilligen Stromanbieterwechsel tun müssen oder worauf sie bei einem freiwilligen Wechsel achten müssen.

Strom fließt immer
Ein Stromausfall durch einen Anbieterwechsel ist in Deutschland nicht zu befürchten. Fällt ein Stromanbieter aus, übernimmt automatisch der örtliche Grundversorger die Stromlieferung. In den meisten Fällen sind dies laut ARAG Experten die örtlichen Stadtwerke. Neue Kunden erhalten dann zunächst für drei Monate einen Ersatzversorgungstarif. Anschließend, sollten sie bis dahin nicht erneut den Anbieter gewechselt haben, gilt für sie automatisch der Grundversorgungstarif.

Was ist bei einem Wechsel zu tun?
Wenn der Stromversorger unfreiwillig gewechselt wird, raten die ARAG Experten, möglichst zeitnah den Stromzähler abzulesen und nach Möglichkeit den Verbrauch zusätzlich mit einem Foto zu dokumentieren. Der Zählerstand sollte dann sowohl dem alten als auch dem neuen Anbieter sowie dem Netzbetreiber, der auf der Energieabrechnung zu finden ist, schriftlich mitgeteilt werden.

Als nächstes sollten Abschlagszahlungen an den alten Anbieter eingestellt werden, indem Einzugsermächtigungen schriftlich widerrufen oder Daueraufträge gekündigt werden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass der Stromverbrauch bis zum letzten Tag der Belieferung gezahlt werden muss. Die Höhe der noch zu leistenden letzten Zahlung erfasst der Versorger in einer Schlussrechnung, die spätestens sechs Wochen nach Vertragsende beim Kunden vorliegen muss. Nachzahlungen sind innerhalb von zwei Wochen fällig, Guthaben oder zeitanteilige Neukundenboni muss der Versorger innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zurückzahlen. Geht der Versorger pleite, kann das Guthaben futsch sein. Dann haben Kunden die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Preise im Blick behalten
Durch die hohen Energiepreise können die Preise für die Ersatz- und Grundversorgung deutlich höher sein als der alte Strompreis. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es bei Ersatz- und Grundversorgungstarifen für Neukunden keine Preisgarantien gibt. Eine Erhöhung ist also jederzeit möglich. Daher raten die ARAG Experten – je nach Tarif des örtlichen Versorgers –, den Stromanbieter eventuell erneut und zeitnah zu wechseln. Dazu können Kunden in der Ersatzversorgung fristlos und im Grundversorgungstarif jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einwurf-Einschreiben.

Einen neuen Anbieter finden
Bevor sich Stromkunden onlineüber Vergleichsportale nach einem neuen Anbieter umschauen, sollten sie zunächst in der letzten Stromrechnung nachschauen, wie hoch der Jahresverbrauch ist. Zusammen mit der Postleitzahl kann man dann die für die eigene Region günstigsten Anbieter finden. Manchmal lohnt es sich nach Auskunft der ARAG Experten aber auch, den eigenen Stromanbieter bzw. den Interims-Grundversorger nach anderen Tarifen zu fragen, um eine Ersparnis ohne Wechsel herbeizuführen.

Wer einen neuen Stromanbieter gefunden hat, sollte darauf achten, dass die Kündigungsfrist nicht länger als einen Monat beträgt. Verlangt der Stromanbieter Vorkasse, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Kunden das Insolvenzrisiko tragen. Dabei hilft ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Zweifel sollte daher eher ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung gewählt werden. Im neuen Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt sein und es sollte einen Hinweis darauf geben, was bei Mindest- oder Höchstmengen zu beachten ist. Übrigens: Wechselgebühren sind unzulässig.

Anspruch auf Schadensersatz?
Stellt der Stromversorger die Belieferung ein, können betroffene Kunden unter Umständen Schadensersatz geltend machen, da der Anbieter den Vertrag nicht erfüllt hat. Es kann also nach Auskunft der ARAG Experten eine Vertragspflichtverletzung vorliegen. Vor allem, wenn der Preis beim neuen Versorger höher ist, als der ursprüngliche Tarif, kann hier die Differenz von altem und neuem Preis für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit einen Schaden darstellen. Schadensersatzansprüche sollten aber möglichst konkret beziffert und bewiesen werden, da die Beweislast nach Auskunft der ARAG Experten beim Kunden liegt.

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