voraussichtlich Revision einlegen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil den drei eingelegten Berufungsverfahren der Kläger statt. Zur Begründung stellte es allein auf die Nichteinbeziehung der Rentner der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab. Auch nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Rechtslage nach dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Es kam jedoch bei seiner Auslegung zu einem anderen Ergebnis als die SVLFG.
Gleichzeitig ließ das Gericht in den drei verbundenen Verfahren die Revision vor dem Bundessozialgericht zu. Die SVLFG wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich nutzen, zunächst ist aber eine eingehende Prüfung des schriftlichen Urteils abzuwarten.
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bleiben aber alle bisherigen Beschlüsse der Selbstverwaltung der SVLFG nach dem Sozialgesetzbuch wirksam.
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