Voraussetzungen für eine Scheidung
Eine Scheidung bedeutet immer Ärger, Schwierigkeiten, emotionale Tiefs – und viel Bürokratie. So müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann. So muss nach Auskunft der ARAG Experten mindestens ein Partner erklären, die Ehe nicht fortführen zu wollen und die Scheidung einreichen. Zudem muss das Paar mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben, damit es offiziell getrennte Wege gehen kann. Das Trennungsjahr kann zwar auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden, aber es gilt die „Trennung von Bett und Tisch“. Gemeinsame Freizeitgestaltung, Sex, Mahlzeiten, Einkäufe – dies alles darf nicht mehr gemeinsam stattfinden, damit die Ehe als zerrüttet anerkannt wird und geschieden werden kann.
So läuft die Scheidung ab
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet laut den ARAG Experten zwischen einer einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr Trennung, einer Scheidung ohne Einigkeit nach einem Jahr Trennung und einer Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres sind bereits alle Fragen geklärt und die Paare kommen bestenfalls aus Kostengründen mit einem Anwalt aus. Sind sie sich nicht einig, sollten sich die Anwälte um Einigung bemühen. Ist das nicht möglich, weil einer der Partner uneinsichtig ist, entscheidet der Richter.
Wenn Kinder involviert sind
Hat das künftige Ex-Ehepaar Kinder, das Sorgerecht , das in der Regel weiterhin gemeinsam ausgeübt wird, geklärt werden und auch wo die Kinder künftig leben (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Zudem muss die Höhe des Unterhalts festgelegt werden und es muss eine Einigung zum Besuchsrecht geben. Je sachlicher der Ton zwischen den Eltern bei der Klärung all dieser Fragen ist, umso besser für die Kinder. Optimal ist es, wenn sich beide die Fürsorge im Alltag weiter teilen. Dazu gehören z. B. das Abholen nach der Schule oder die gemeinsame Teilnahme an Elternabenden und Veranstaltungen.
Wer lebt mit wem wo?
Auch beim Wohnort gilt: Je einvernehmlicher sich das Paar darüber im Klaren ist, wer in Haus oder Wohnung wohnen bleibt, desto besser für Kinder und Geldbeutel. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass grundsätzlich beide Partner die Nutzung des bisher gemeinsamen Wohnraums für sich beanspruchen dürfen, wenn sie beide im Mietvertrag bzw. bei Eigentum im Grundbuch stehen. Doch hat das Scheidungspaar Kinder, geht es vor allem um deren Wohl. Ist es am besten für den Nachwuchs, in der gewohnten Umgebung zu bleiben, sollte selbstverständlich sein, dass der betreuende Elternteil in der Wohnung bleibt. Sind beide Partner bei dieser Frage unversöhnlich, kann es nach Auskunft der ARAG Experten durchaus sein, dass ein Familiengericht einem der Ex-Partner die Wohnung zuweist.
Kosten einer Scheidung
Kurz gesagt: Je heftiger der Rosenkrieg, desto teurer die Scheidung. Oder: Je einvernehmlicher die Paare sich trennen, desto günstiger kommen sie dabei weg. Sind schon vor dem Einreichen der Scheidung Fragen beispielsweise zu Versorgungs- und Zugewinnausgleich , Sorgerecht oder Unterhalt geklärt, können Anwaltskosten und womöglich Prozesskosten gespart werden.
Grundsätzlich richten sich die Kosten einer Scheidung aber nach dem Verfahrenswert. Dazu werden die Nettomonatseinkommen beider Partner über drei Monate berücksichtigt und ein eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen. In der Regel wird pro Kind ein Abschlag von 250 Euro vorgenommen. Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs, der nach Auskunft der ARAG Experten zwischen 1.000 und 3.000 Euro beträgt. Weitere Vermögenswerte – wie zum Beispiel eine vorhandene Immobilie – werden zu einem gewissen Prozentsatz mit einbezogen. Aus dem so berechneten Verfahrenswert ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Nach Auskunft der ARAG Experten wird der Verfahrenswert vor der Verhandlung festgesetzt. Nach der gesetzlichen Regelung trägt jeder Ehepartner die Kosten seines Anwalts selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Wenn’s finanziell eng wird
Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, um die Kosten für das Verfahren oder den Anwalt aufzubringen, wird auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Je nach Vermögenslage werden dann alle Kosten oder anteilige Aufwendungen übernommen. Auch eine Ratenzahlung bis zu 48 Monaten ist möglich.
Die Voraussetzung ist laut ARAG Experten, dass der Betroffene während der Scheidung und in den vier Jahren danach ein zu geringes Einkommen erzielt. Umgekehrt ist eine Verschlechterung des Einkommens auch Grund, die Raten zu kürzen oder ganz zu streichen. Das „einzusetzende Einkommen“ errechnet sich aus den monatlichen Einkünften nach Abzug aller Verpflichtungen und der jährlich vom Bundesjustizministerium neu festgelegten Freibeträge. Die Freibeträge gelten grundsätzlich bundesweit, soweit nicht lokal ein höherer Satz gilt. Seit 1. Januar 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 494 Euro. Dazu kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 225 Euro für Erwerbstätige. Pro Kind beträgt der Freibetrag bei volljährigen Kindern 396 Euro, bei 15- bis 18-Jährigen 414 Euro, bei 7- bis 14-jährigen Kindern 342 Euro und bei jüngerem Nachwuchs 314 Euro.
Scheidung ohne Anwalt?
Für eine Scheidung besteht nach Auskunft der ARAG Experten Anwaltszwang. Es müssen aber nicht zwei Anwälte die Vertretung übernehmen. Sind sich die Ehepartner einig, genügt ein Anwalt, der dann von dem Ehepartner beauftragt wird, der die Scheidung beantragt. Dieser Anwalt kann zwar mit beiden Ehepartnern sprechen und deren Einigung schließlich vor Gericht vortragen. Er ist aber der Anwalt der Person, die ihn beauftragt hat und wird im Zweifel auch dessen Interessen bevorzugt vertreten. Deshalb ist diese Vorgehensweise nur sinnvoll, wenn absolute Einigkeit über die Vereinbarungen zur und nach der Scheidung besteht.
Ohne Gericht ist eine Scheidung ebenfalls nicht möglich. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist gemäß Paragraf 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend erforderlich.
Nicht vergessen
Die ARAG Experten raten Scheidungs-Paaren, die Krankenkasse über die Trennung zu informieren, damit eine Anpassung erfolgen kann. Das gilt besonders für privat Versicherte und deren Kinder. Die Kinder sollten möglichst über die Person versichert sein, bei der sie leben. Außerdem ist es ratsam, Gemeinschaftskonten aufzulösen und separate Konten einzurichten. Auch ein Testament sollte vorsorglich korrigiert werden, wenn der Partner nicht mehr als Haupterbe eingesetzt werden soll.
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