Die drei wichtigsten Zahlen
Auf der ersten Seite am rechten Rand stehen in einem Kästchen drei Beträge. Der erste nennt die aktuellen Rentenansprüche für den Fall der vollen Erwerbsminderung. Das heißt, diese Rente bekäme man monatlich, wenn man jetzt aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig werden würde. Die zweite Zahl zeigt die Höhe der derzeitigen monatlichen Rente, die man nach Erreichen des Rentenalters ohne weitere Einzahlungen erhalten würde. Die dritte Zahl im Kästchen zeigt die tatsächliche Rente. Hier wird hochgerechnet, wie hoch der Rentenanspruch ist, wenn man weiterhin den gleichen Verdienst hätte wie bisher. Steigt das Gehalt bis man in den wohlverdienten Ruhestand geht, steigt auch dieser Wert. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass alle in der Renteninformation genannten Zahlen Bruttobeträge sind. Davon müssen also noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen werden.
Weitere wichtige Angaben
Im ersten Absatz des Anschreibens steht fett gedruckt die Regelaltersgrenze. Das Datum verrät auf den Tag genau, ab wann man Rente bekommt. Im Absatz ‚Rentenanpassung‘ erfahren Versicherte, wie hoch ihre Rente bei einer angenommenen jährlichen Rentenanpassung von einem oder zwei Prozent sein würde.
Ausführliche Renteninformationen
Ab dem 55. Lebensjahr bekommt jeder Versicherte automatisch alle drei Jahre eine ausführliche Rentenauskunft. Wem das zu spät ist, kann sie auf Antrag auch früher bekommen. Sie informiert über alle bereits gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten, die bisher erworbenen Rentenansprüche sowie den frühestmöglichen und regulären Rentenbeginn. Es können natürlich nur die Daten verbucht werden, die der Rentenversicherung bekannt sind. Wer Lücken vermutet, dem raten die ARAG Experten, einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Je früher hier fehlende Arbeitsverhältnisse entdeckt werden, desto leichter ist es wahrscheinlich, Nachweise und Unterlagen zu beschaffen.
Besondere Rentenauskunft
Diese besondere Rentenauskunft wird frühestens ab dem 50. Lebensjahr ausgestellt. Zudem muss zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersgrenze erfüllt sind. Wer diese Information beantragt, kann hier die Höhe des Ausgleichsbetrages erfahren, der nötig ist, um eine Rentenminderung auszugleichen, die durch Rentenabschläge verursacht wird.
Renteneintrittsalter
Seit 2012 geschieht die Anhebung des Regeleintrittsalters auf 67 Jahre stufenweise – und zwar ab dem Geburtsjahrgang 1947. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die 1947 das Licht der Welt erblickten, durften mit 65 Jahren und einem Monat abschlagsfrei in Rente gehen. Bis zum Geburtsjahrgang 1958 steigt das Eintrittsalter um jeweils einen Monat an. Wer 1958 geboren wurde, kann also mit genau 66 Jahren den wohlverdienten Ruhestand genießen. Ab dem Geburtsjahrgang 1959 wird dann das Renteneintrittsalter um zwei Monate erhöht, bis schließlich für die Jahrgänge ab 1964 die Rente mit 67 gilt. Die ARAG Experten weisen auf Ausnahmen hin: So können sich zum Beispiel Versicherte, die 45 Beitragsjahre in petto haben, früher abschlagsfrei in den Ruhestand verabschieden.
Kann ich auch früher in Rente?
Ja, man kann. Auch wenn die Rente mit 67 gilt, haben Versicherte die Möglichkeit, früher Rentner zu werden. Dann fallen Abschläge auf die Altersbezüge an. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den man vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht. Doch auch hier gibt es Grenzen: Das früheste Renteneintrittsalter liegt bei 63 Jahren. Voraussetzung hierfür sind 35 Beitragsjahre. Die Summe der maximal möglichen Abschläge liegt bei 14,4 Prozent über 48 Monate.
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