Fahrrad und Smartphone gehören zu den üblichen Arbeitsmitteln eines Fahrradkurieres, der Speisen per Drahtesel ausfährt und seine Aufträge dabei per Handy entgegennimmt. Und da Arbeitgeber nach Auskunft der ARAG Experten verpflichtet sind, Arbeitsmittel bereitzustellen, müssen Lieferdienste ihre Kuriere mit einem verkehrstüchtigen Rad und einem internetfähigen Handy ausstatten. Vertraglich vereinbarte anders lautende Vereinbarungen sind allerdings zulässig. In einem konkreten Fall bekam ein Fahrradkurier, der mit eigenem Smartphone und Rad unterwegs war, laut Arbeitsvertrag pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben. Für die Nutzung seines eigenen Smartphones war hingegen keine Nutzungspauschale vorgesehen. Zudem war er in der Wahl der Fahrradwerkstatt an einen festgeschriebenen Vertragspartner gebunden. Das widerspricht nach richterlicher Ansicht allerdings dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses. Der klagende Kurier hatte daher Anspruch auf Bereitsstellung von Rad und Handy (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 334/21)
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