Der Betroffene war nach einer privaten Nachfeier seines Geburtstages mit seinem Fahrrad unterwegs. An einer Kontrollstelle wurde er mit 2,56 Promille Blutalkohol erwischt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 € und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten. Der Mann wehrte sich juristisch nur gegen das Fahrverbot.
Seine Berufung war erfolgreich, das Fahrverbot wurde gestrichen. Für den Betroffenen sprach, dass er in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholten war. Es handele sich wohl um einen einmaligen schwerwiegenden Alkoholmissbrauch, dies zeige schon die der hohe Blutalkoholwert. Außerdem habe er mit seinem Fahrrad keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bedürfe es auch nicht der Erinnerung des Angeklagten an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.
Mehr Personen in einem Auto – Verstoß gegen Corona-Regeln?
Dortmund/Berlin (DAV). Ein privater Pkw ist kein öffentlicher Raum. Aus „baulichen Gründen“ ist die Einhaltung des Mindestabstands gemäß der Corona-Schutzmaßnahmen nicht möglich. Fahren mehrere haushaltsfremde Personen in einem Auto, darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Mai 2021 (AZ: 729 OWi – 127 JS 200/21-54/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In einem Bußgeldbescheid wurde drei Personen vorgeworfen, zusammen in einem Auto gefahren zu sein und den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Die Personen gehörten unterschiedlichen Haushalten an. Dies hätte einen Abstandsverstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen darstellen können.
Das Gericht sah dies anders. Zunächst stellte es fest, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt die Corona-Schutzverordnung NRW die Mindestabstandsregelung lediglich für den „öffentlichen Raum“ vorsah. Zudem sei geregelt gewesen, dass die Unterschreitung des Mindestabstands möglich war, wenn aus „baulichen Gründen“ keine Einhaltung möglich wäre.
Ein privater Pkw sei zunächst kein „öffentlicher Raum“, stellte das Gericht klar. Zudem wären alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt gewesen. Bei der Nutzung dieser Sitzplätze könne also der Mindestabstand aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden. Daher waren die Betroffenen freizusprechen.
Fliegende Steine: Landwirt muss nach Mähen am Feldrand Schadensersatz zahlen
Frankfurt/Berlin (DAV). Wenn ein Auto durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt wird, kann man Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies gilt für Personenwagen wie für Busse. Wenn in einem Abstand von nur zwei bis drei Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchführt werden, müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. So muss beispielsweise der anwesende Busfahrer über die Mäharbeiten informiert werden. Geschieht das nicht, bekommt man Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 31. August 2021 (AZ: 26 U 4/21).
Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr ein. Im April 2019 stellte ein Fahrer einen Linienbus an einer U-Bahn-Station ab. Parallel zum Halteplatz mähte ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem Feld und beschädigte dabei durch Steinschlag die hintere linke Scheibe des Busses. Die Busunternehmerin wies auf die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen hin, unter anderem hätte die Fläche vorher nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können. Alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Da all das unterblieben war, verlangte die Klägerin unter anderem die Erstattung der Kosten für vier Reparaturtage.
Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, bekam das Busunternehmen beim Oberlandesgericht Schadensersatz zugesprochen. Es stehe fest, dass der Bus durch einen von dem Rasenmäher aufgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, so das Gericht. Zwar könne keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Aber zumutbare Sicherungen müssten ergriffen werden. Dazu gehöre es, bei Mäharbeiten an Straßen Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu verhindern.
Das Mähfahrzeug wäre hier im Abstand von nur zwei bis drei Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er in einem geringen Abstand mähen wolle. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle.
Wenn ein Auto durch Steinschlag bei Mäharbeiten beschädigt wird, sollte man seine Ansprüche geltend machen, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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