Nachlässiger Umgang mit Medikamenten kann Approbation kosten
Unwissenheit schützt auch – oder gerade – Tierärzte nicht vor einer Strafe. Ihre vermeintliche Ahnungslosigkeit kann Tierärzte sogar ihre Zulassung gekostet. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Tierärztin trotz mehrfacher Verwarnungen, Buß- und Zwangsgelder immer wieder abgelaufene oder nicht zugelassene Medikamente an ihre tierischen Patienten verteilte. Als die zuständige Behörde ihr schließlich die Approbation entzog, klagte sie dagegen. Ihre Begründung: Es sei nicht möglich, alle Arzneimittel in ihrer Praxis zu kennen. Ein unwürdiger Einwand, wie die Richter befanden, da es zu den elementaren Pflichten von Tierärzten gehöre, nicht nur einschlägige arzneimittelrechtliche Vorschriften zu kennen, sondern auch, den Bestand der eigenen Hausapotheke zu kontrollieren (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 13 A 4112/19).
Verletzte Fundkatze – wer zahlt die Behandlung?
Wer ein verletztes Tier findet und zum Tierarzt bringt, muss die Behandlungskosten zwar nicht aus eigener Tasche zahlen. Aber der behandelnde Tierarzt darf sich nach Auskunft der ARAG Experten an die Gemeinde wenden, die die Trägerin des Fundbüros ist. In einem konkreten Fall hatten sich in einer Tierarztpraxis im Laufe eines Jahres über 2.000 Euro Behandlungskosten für insgesamt drei gefundene Katzen zusammengeläppert. Als die Praxisinhaberin die Kosten von der Gemeinde erstattet haben wollte, weigerte die sich zunächst. Die Begründung: Die Katzen seien keine Fundkatzen, sondern herrenlos. Doch das sahen die Richter anders. Da viele Katzen naturgemäß als so genannte Freigänger auch außerhalb des Reviers unterwegs seien, könne nicht automatisch von einem herrenlosen Tier die Rede sein. Bei den hier behandelten Tieren habe es sich auch ersichtlich nicht um sogenannte Wildlinge gehandelt (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 2 K 533/17.KO).
Beweislast beim Tierarzt
Was in der Humanmedizin bei Behandlungsfehlern längst gang und gäbe ist, wird jetzt auch in der Tiermedizin angewendet: Unterläuft einem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler und geht der Fall vor Gericht, muss der Veterinär beweisen, dass seine Behandlung korrekt war. Bislang lag die Beweislast beim Tierhalter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Pferdebesitzerin den Tierarzt verklagte, der eine Wunde am Bein ihres Pferdes zwar genäht, aber nicht erkannt hatte, dass auch der Knochen angeknackst war. Der Knacks wurde zum richtigen Bruch, das Pferd musste eingeschläfert werden. Nach bisheriger Rechtsprechung hätte die Pferdebesitzerin dem Arzt nachweisen müssen, dass er geschlampt hat. Doch durch die geänderte Rechtslage war nun der Arzt in der Beweispflicht – die er nicht erbringen konnte (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 247/15).
Wenn der Fiffi den Tierarzt beißt
Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch dessen Halter aufkommen. In einem konkreten Fall biss ein Schäferhund, als er aus der Narkose erwachte, dem Tierarzt in die Hand und verletzte ihn schwer. Der verlangte daraufhin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die weigerte sich aber mit der Begründung, dass sie keinen Einfluss habe nehmen können. Das habe allein der Tierarzt tun können, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst ausgesetzt habe.
Die Klage war allerdings teilweise erfolgreich. Nach Meinung der Richter besteht die Tierhalterhaftung unabhängig von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Tier. Allerdings hätte der Tierarzt laut ARAG Experten besondere Vorsicht an den Tag legen müssen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen aus der Narkose aggressiv reagieren können. So bekam er nur einen Teil seiner Schäden ersetzt (OLG Celle, Az.: 20 U 38/11).
Tier als Druckmittel für Rechnungsbegleichung
Weigert sich ein Hundehalter, seine Tierarztrechnung zu begleichen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht einverstanden ist, darf der Mediziner das Tier nach Auskunft der ARAG Experten nicht einfach behalten, um damit Druck auf den Halter auszuüben. Die Trennung des Tieres von seinem Herrchen könnte das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen, dass dies einen kaum reparablen Schaden verursachen würde, der in keinem Verhältnis zur nicht bezahlten Tierarztrechnung stünde (Amtsgericht Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, und Amtsgericht Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)).
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