E-Ladesäule macht Supermarkt nicht zur Tankstelle – Keine Sonntagsöffnung

Bietet ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge an, wird aus dem Supermarkt keine Tankstelle. Er muss sich weiter an das Ladenöffnungsgesetz halten und darf nicht sonntags öffnen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2021 (AZ: 4 L 162/21).

Die Antragstellerin betreibt einen Bio-Supermarkt. Auf dem Parkplatz hat die Kundschaft die Möglichkeit, kostenfrei E-Fahrzeuge aufzuladen. Kunden können den Parkplatz zudem für eine Stunde kostenlos nutzen. Die Klägerin berief sich auf eine Ausnahme im Ladenöffnungsgesetz. Demnach dürfen Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das Bezirksamt untersagte ihr aber, den Supermarkt an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Sie könne sich nicht auf diese Ausnahmeregel berufen.

Den Antrag der Supermarktbetreiberin gegen diese Untersagung wies das Verwaltungsgericht zurück. Es läge keine Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz vor. Die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt unter den Begriff Tankstelle falle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ladestation gewerblich angeboten werde. Die Lademöglichkeit sei vielmehr eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts. Das Angebot richte sich kostenfrei ausschließlich an Kunden und diene somit in erster Linie der Kundenbindung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel