Pandemie: Bei Stornierung von Hotelzimmern Kostenteilung gerechtfertigt

Vor der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer mussten wegen Reisebeschränkungen meist storniert werden. Hinsichtlich der Stornierungskosten kann eine hälftige Teilung der Buchungskosten gerechtfertigt sein. Auch dann, wenn die Stornierung vor dem behördlichen Beherbergungsverbot erfolgte. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 14. Mai 2021 (AZ: 1 U 9/21) entschieden. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Etwa ob es eine dienstliche oder private Reise war, und ob ein behördliches Verbot vorlag, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Geklagte hat die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie wollte mit ihren aus Taiwan stammenden Mitarbeitern an der für April 2020 geplanten Messe FiBo teilnehmen. Das Unternehmen hatte mehrere Zimmer gebucht, die Kosten wurden vollständig im Voraus bezahlt. Die Messe wurde Ende Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt. Daher stornierte die Klägerin Anfang März alle gebuchten Zimmer. Entsprechend der Stornierungsbedingungen erstattete die Hotelkette lediglich zehn Prozent der Anzahlung. Den Rest behielt sie als Servicegebühr ein.

Die Klägerin war erst mit ihrer Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz teilweise erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten, entschied das Oberlandesgericht.

Weil die Messe wegen Corona abgesagt werden musste, sei es der Klägerin unzumutbar, sowohl an der Buchung als auch an den Stornierungsbedingungen festzuhalten. Bei Vertragsschluss war nicht absehbar, dass es zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen würde. Das Auftreten der Pandemie mit den weitreichenden Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeutete daher eine schwerwiegende Änderung der Vertragsabwicklung. Es wäre auch unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits vor dem Beherbergungsverbot storniert hatte. Das Gericht entschied daher auf eine Teilung des Risikos je zur Hälfte.

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