„Die Änderungen des Strafgesetzbuches zur Erfassung von Cyberstalking sowie die Regelungen zum besonders schweren Fall des Stalkings sind längst überfällig. Sie tragen den technischen Entwicklungen und der Tatsache Rechnung, dass Cyberstalking neben die ‚klassischen‘ Formen der Nachstellung getreten ist. Allerdings besteht an einigen Stellen noch Nachbesserungsbedarf. Außerdem sollte der Strafrahmen für die Nachstellung nach § 4 Gewaltschutzgesetz auf zwei Jahre oder eine Geldstrafe erhöht werden. Der bestehende Strafrahmen von einem Jahr erweckt den Anschein, Nachstellung sei ein Bagatelldelikt und läuft damit Gefahr, die spezialpräventive Wirkung zu verfehlen.“, so Steinl.
Die Präsidentin des djb, Professorin Dr. Maria Wersig fügt hinzu: „Der Schutz vor Nachstellung muss ganzheitlich gedacht werden und kann sich nicht in der Schaffung von Straftatbeständen erschöpfen. Um die bestehenden Straftatbestände und die geplanten Gesetzesänderungen auch effektiv umzusetzen, sind verpflichtende Fortbildungen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz nötig, eine seit Jahren verfolgte Kernforderung des djb. Das Fachpersonal muss in die Lage versetzt werden, eine adäquate Risikoanalyse durchzuführen. Viel zu oft werden die besonderen Gefahren des Stalkings und die Tatsache, dass auf Nachstellungen körperliche und tödliche Angriffe folgen können nicht erkannt und Stalking als ‚Beziehungsproblem‘ verharmlost.“
Notwendig ist zudem ein bedarfsgerechtes, auf Fälle der Nachstellung spezialisiertes Beratungs- und Hilfsangebot. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Schutzanspruch der Opfer von Stalking in der Praxis auch durchgesetzt werden kann. Zu den notwendigen Hilfsangeboten zählt auch die kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung. Diese ist für das Grunddelikt der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB nach wie vor grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Lücke gilt es aus Sicht des djb unbedingt zu schließen.
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