Änderung des KWK-Zuschlags für Modernisierung

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zieht eine Halbierung der zum 14. August 2020 in Kraft getretenen Förderhöhen für Modernisierungen in Betracht. Verankert ist diese Änderung gemäß Mitteilung des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) in der Formulierungshilfe der Drucksache 19/27453.


Historie

Im Rahmen der Diskussion um das KWKG 2016 wurde vom BMWi vorgeschlagen, die Förderung modernisierter KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung zu streichen. Als Kompromiss hatte man sich auf eine Reduzierung der Förderdauer für modernisierte KWK-Anlagen im KWKG 2016/2017 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden geeinigt. Neue KWK-Anlagen, die nach dem KWKG 2016/2017 gefördert werden, erhalten die KWK-Zuschläge über 60.000 Vollbenutzungsstunden.

Bei der Anpassung im KWKG 2020 auf einheitlich 30.000 Vollbenutzungsstunden für Neuanlagen wurden als Kompensation für die Halbierung der Förderdauer die Zuschlags-Sätze verdoppelt. Diese Verdopplung auf 16 Cent/kWh für die eingespeiste und 8 Cent/kWh auf die selbstgenutzte KWK-Strommenge galt nunmehr auch für modernisierte KWK-Anlagen bis 50 kW, obwohl diese keine Halbierung der Förderdauer erfuhren.

Das BHKW-Infozentrum machte damals bereits darauf aufmerksam, dass die im KWKG 2016/2017 eingeführte unterschiedliche Förderung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen aufgehoben wurde, ohne dies im Begründungstext näher zu erläutern. Es war daher nicht klar, ob es sich um einen redaktionellen Fehler handelte oder eine absichtliche Veränderung des Förderregimes.

Mit einer Änderung von § 7 Absatz 3a KWKG 2020 soll nun die durch das Kohleausstiegsgesetz eingeführte Verdoppelung des Fördersatzes für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 kW auf neue KWK-Anlagen beschränkt werden. Daher würden Betreiber modernisierter KWK-Anlagen lediglich einen KWK-Zuschlag in Höhe von 8 Cent/kWh für den in das öffentliche Netz eingespeisten und 4 Cent/kWh für den außerhalb des öffentlichen Netzes verwendeten KWK-Stroms erhalten.

Die Änderung soll gemäß dem vorliegenden Entwurf rückwirkend zum 14. August 2020 in Kraft treten.

Derzeit ist noch unklar, ob und wann diese Regelung verabschiedet wird. Nach Information des BKWK befindet sich die Änderung noch in der Abstimmung.

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