Die Klage ist gerichtet auf den Schutz der Berliner Moore in den FFH-Gebieten „Spandauer Forst“, „Müggelspree-Müggelsee“ und „Grunewald.“ Der Klage ging ein Antrag auf Einschreiten voraus. Mit Schreiben vom 05.08.2020 hatte der BLN bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) beantragt, geeignete Maßnahmen gegenüber der Betreiberin der Berliner Wasserwerke Spandau, Friedrichshagen, Tiefwerder und Beelitzhof anzuordnen, um den fortwährenden Verstoß gegen geltendes FFH-Recht durch den Betrieb dieser Wasserwerke abzustellen.
Diese Problematik ist dem Land Berlin seit vielen Jahren bekannt. Die Berliner Wasserbetriebe betreiben die Wasserwerke noch immer ohne förmliche Zulassung. Die erhebliche Verzögerung bei der Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hat ihren Beitrag dazu geleistet, dass das geltende Recht immer noch nicht eingehalten wird. Für die Wasserwerke Beelitzhof, Tiefwerder und Friedrichshagen ist festzustellen, dass seit Antragstellung im Jahr 1996 – also seit einem Vierteljahrhundert (!) – noch nicht einmal die Antragsunterlagen vorliegen. Lediglich das Bewilligungsverfahren für das Wasserwerk Spandau befindet sich laut der Antwort auf eine parlamentarische „Kleine Anfrage“ bereits „soweit“ im Verfahren, dass die Antragsunterlagen „nur noch“ zur vervollständigen sind. Angesichts der sich zuspitzenden Lage im Hinblick auf die Trinkwasserförderung und der immer knapper werdenden Ressource Wasser besteht nicht nur im Hinblick auf die genannten Schutzgebiete und die dort vorhandenen Moore als gesetzlich geschützte Lebensraumtypen jedoch dringender Handlungsbedarf.
Seit langem beklagen Naturwissenschaftler und Naturschützer die Auswirkungen dieser Grundwasserförderung auf die Wälder, Moore und Feuchtgebiete der Stadt sowie auf das benachbarte Umland. Dadurch sinken die Grundwasserstände kontinuierlich immer weiter ab, Moore und Feuchtgebiete fallen trocken, Wald und Bäume leiden stärker unter Wassermangelstress. Entlang der Gewässerufer kommt es durch die Förderung von Uferfiltrat zum Trockenfallen der landseitigen Ufer. Zugespitzt formuliert: Die Berliner Wasserversorgung beruht auf dem Raubbau an der Ressource Grundwasser.
Da SenUVK bis heute nicht mit konkreten inhaltlichen Maßnahmen auf unseren Antrag auf Einschreiten reagiert hat, war die Einreichung der Klage geboten.
Interessanterweise sind die erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete „Spandauer Forst“, „Müggelspree-Müggelsee“ und „Grunewald“ durch den Betrieb der Berliner Wasserwerke durch ein von SenUVK selbst beauftragtes Gutachten ohne Wenn und Aber sicher belegt.
Es handelt sich dabei um die fachlichen Erkenntnisse aus der „Managementplanung für Moore in Natura 2000-Gebieten im Land Berlin“, erstellt durch UBB Umweltvorhaben, Dr. Klaus Möller GmbH, in der Fassung vom März 2018. Das Gutachten zeigt in aller Deutlichkeit, dass vor allem die mit dem Betrieb der Wasserwerke verbundene Grundwasserabsenkung zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von in den FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen führt. Dies steht auch dem Schutzziel der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands entgegen.
Manfred Schubert, der Geschäftsführer der BLN betont hierzu in aller Deutlichkeit:
„Den Berliner Naturschutzverbänden geht es bei dieser Klage nicht darum, die Berliner Wasserversorgung stillzulegen. Vielmehr geht es einzig und allein um die Einhaltung geltenden Rechts und den Schutz und Erhalt der Berliner Wälder und Moore.
Wir wissen, dass es dafür noch immer genügend Spielräume gibt. Im vergangenen Jahrzehnt hätte es genug Zeit und Möglichkeiten gegeben, die Situation zu entschärfen, z. B. durch die Verlagerung von Brunnengalerien in weniger empfindliche Bereiche, die verbindliche Festlegung von einzuhaltenden Mindestgrundwasserständen, die Wiedereröffnung des aus Kostengründen vorschnell geschlossenen Wasserwerks Johannisthal oder die Kooperation mit Wasserwerken aus dem Umland. All dies haben Politik, Verwaltung und BWB in skandalöser Weise versäumt. Darauf haben wir oft genug erfolglos hingewiesen. So bleibt als Ultima Ratio nur die Beschreitung des Klagewegs“.
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