Landratsämter bestätigen unzulässige Abschalteinrichtung im VW-T6 Bulli mit EA288-Motor

Also doch! Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat offensichtlich im Dieselmotor EA288 des VW-Konzerns eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ festgestellt. Die Behörde bestätigte unter anderem dem Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen eine illegale Abgasmanipulation beim Modell VW-T6. VW leugnet dies seit Jahren. Das KBA stärkt VW bisher offiziell den Rücken. In KBA-Rückrufen zu den Modellen T5 und T6 ist verharmlosend nur von einer „Konformitätsabweichung“ die Rede, die zur Überschreitung der Euro-Grenzwerte für Stickoxide führt. Für die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kommt jetzt durch das Landratsamt Bad Tölz die Wahrheit ans Tageslicht. Der Verdacht, dass VW den EA288 manipuliert, hat sich erhärtet. Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung und bietet dafür einen kostenlosen Online-Check an. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentral e Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten und Rechtsgeschichte geschrieben.

Bulli-Besitzer muss VW-Bulli zum Software-Update bringen

Da schaute der Besitzer eines VW-Bullis T6 nicht schlecht. Gleich zu Beginn des neuen Jahres flatterte ihm am 4. Januar 2021 ein Schreiben des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen in den Briefkasten. Die Behörde forderte ihn auf, binnen vier Wochen an einem vom KBA angeordneten Rückruf teilzunehmen, um den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs herzustellen. „Wie uns das Kraftfahrt-Bundesamt mitteilt, ist in Ihrem Fahrzeug eine unzulässig Abschalteinrichtung verbaut“, heißt es in dem Schreiben, das der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vorliegt. Die Formulierung gleicht einer Sensation. VW hat bisher unzulässige Abschalteinrichtungen im EA288 geleugnet. Das KBA hat nach öffentlichen Äußerungen auch nichts Illegales in dem Nachfolgediesel des EA189 gefunden. Nun hat das KBA gegenüber dem Landratsamt wohl mehr erzählt, als es wollte. Der Kanzlei liegen weitere solcher Schreiben von Landratsämtern aus dem gesamten Bundesgebiet vor.

Bereits am 17. April 2019 hatte das KBA den T6 der Baujahre 2014-2017 mit einem Rückruf belegt. Unter dem Hersteller-Code 23Z7 musste VW weltweit 185.383 Fahrzeuge in die Werkstätten zurückrufen und ein Software-Update aufspielen. In Deutschland waren immerhin 86.741 Fahrzeuge betroffen. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist jedoch in dem Rückruf nicht die Rede, sondern nur von einer „Konformitätsabweichung“, die zur „Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“ führt.

Im Juli 2019 verschickte VW Aufforderungen an die betroffenen Kunden. Das Update der Motorsteuerung, so versicherte VW, müsse aufgrund einer „Konformitätsabweichung“ und nicht „aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ durchgeführt werden. Der Kunde ignorierte jedoch die Aufforderung. Das KBA schrieb daraufhin am 16. Dezember 2020 das Landratsamt in Bad Tölz an, damit die Behörde gegenüber dem VW-Kunden tätig werde möge. Der erhielt dann am 4. Januar 2021 die Aufforderung, sein Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, weil das KBA dem Landratsamt mitgeteilt hat, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.

EuGH und VW-Geheimpapier fachen beim EA288 Dieselgate 2.0 an

Der Fall Bad Tölz erhöht den Druck auf VW in Dieselgate 2.0 rund um den Motor EA288 gehörig. Eine Medienkampagne auf der VW-Website gegen Verbraucheranwälte wirkt vor diesem Hintergrund scheinheilig und wie das Pfeifen im Wald. Denn anders als VW behauptet, wachsen die Chancen der Verbraucher enorm, ihre Ansprüche gegen den Autobauer vor Gericht durchzusetzen. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bringen die Schreiben der Landratsämter neue Dynamik in Dieselgate 2.0.

Erste verbraucherfreundliche Urteile gegen VW zum EA 288

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt einige Urteile zum Motor EA 288 vor, die zeigen, dass Dieselgate 2.0 bereits begonnen hat.

  • Das Landgericht Offenburg verurteilte am 23. Juni 2020 die VW-Tochter Audi und ein Autohaus aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 3 O 38/18). Der Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288 Euro 6 enthält nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende bemerkenswerte Eckpunkte:
    • Das Gericht kritisiert das Prozessverhalten von Audi als „Leugnen“. Die sogenannte Teststandserkennung oder Prüfstandserkennung in dem Audi, in der die EU-Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden, hat Audi am Anfang des Verfahrens nicht eingeräumt, sondern den Vorwurf nur als „unzutreffend“ bezeichnet. Daraufhin wollte das Gericht Beweise erheben. In neuer Gerichtsbesetzung und nach schriftlichem Nachfragen wurde der Einbau einer als „Umschaltlogik“ bezeichneten Abschalteinrichtung verneint. Eine Teststandserkennung räumte Audi dann nach erneutem Nachfragen mit dem Hinweis ein, dass zum Normalbetrieb auf der Straße jedoch kein Unterschied bestehe. Beim nächsten schriftlichen Nachfassen und der Frage des Gerichts, wozu es dann eine solche Erkennung gebe, tat Audi dann so, als ob es selbstverständlich sei, dass der Teststandsbetrieb auch Auswirkungen auf den Katalysator und somit die Abgaskontrolle habe.
    • Das Gericht bezog sich in seinem Urteil explizit auf die Äußerungen zu Abschalteinrichtungen des EuGH.
    • Dass kein Rückruf vom Kraftfahrt-Bundesamt bisher gegen den EA 288 vorliegt, war für den Richter unmaßgeblich. Dafür könne es viele Gründe geben – wie etwa „politischen Einfluss“.
    • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier weitere Urteile gegen die VW-AG:

  • Landgericht Duisburg(30. Oktober 2018, Az. 1 O 231/18): In diesem Verfahren soll VW nach einem SWR-Bericht zugegeben haben, im EA 288 eines Golf VII ein sogenanntes Thermofenster eingebaut zu haben. Das Gericht sieht Haftung von VW aus 826 BGB als gegeben an.
     
  • Landgericht Wuppertal(15. März 2019, Az. 2 O 273/18): Ein Gutachten soll herausfinden, ob im EA 288 eine Prüfstanderkennung und eine Software verbaut worden ist, die bei einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung herunterfährt.
  • Landgericht Krefeld(6. November 2019, Az. 2 O 370/18, VW Touareg): Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17) und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem das Emissionskontrollsystem durch eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich im Prüfstandmodus anspringt, anders gesteuert wurde als im regulären Fahrbetrieb.
  • Landgericht Baden-Baden(13. Januar 2020, Az. 4 O 247/19)
  • Landgericht Regensburg ( März 2020, Az. 73 O 1181/19, VW Golf VII): In diesem Verfahren sah das Gericht bei VW eine Haftung aus § 826 BGB. Mit der Abgasmanipulation habe sich das Unternehmen auf rechtswidrigem Weg Wettbewerbsvorteile zu verschaffen versucht, um seinen Gewinn zu steigern.
  • Landgericht München (31. März 2020, Az. 3 O 13321/19): Spannend an diesem Urteil – es handelt sich um den VW T6 mit EA 288. Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Die VW-Anwälte sollen die Abschaltvorrichtung nicht mal in Frage gestellt haben. Das Thermofenster entspreche der EU-Verordnung 715/2007. Die Anlage, entgegnete das Gericht, sei zwar nach der Verordnung genehmigt, aber VW lege sie falsch aus. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.
  • Landgericht Heilbronn (29. Mai 2020, Az.: Bi 6 O 257/19, VW T6)
  • Landgericht Offenburg ( Juni 2020, Az.: Az. 3 O 38/18, Audi A3)
  • Landgericht Düsseldorf (17. Juli 2020, Az.: 11 O 190/18 Golf VII)
  • Landgericht Hagen (11. August 2020, Az.: 3 O 134/19)
  • Landgericht München (25. August 2020, Az.: 3 O 4218/20, VW T6)
  • Landgericht Darmstadt (31. August 2020, Az.: 13 O 88/29, Skoda Octavia)
  • Landgericht Darmstadt (21. September 2020, Az.: 1 O 89/20, Seat Leon)
  • Landgericht Oldenburg (6. Oktober 2020, Az.: 1 O 939/20, Audi A3)
  • Landgericht Offenburg (16. Oktober 2020, Az.: 3 O 39/20, Sharan).
  • Landgericht Darmstadt (24. November 2020, Az.: 9 O 305/18, Golf VII)
  • Landgericht Offenburg (4. Januar 2021, Az.: 2 O 168/20, Caddy)
  • Landgericht Duisburg (12. Januar 2021, Az.: 12 O 88/20, Skoda)
  • Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 6 O 74/18)
  • Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 7 O 20/19)
  • Landgericht Ellwangen (unveröffentlicht, Az. 2O 290/18)
  • Landgericht Lübeck (unveröffentlicht, Az. 17 O 143/18)
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile und über 10.000 verbraucherfreundliche Vergleiche erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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