Im entschiedenen Fall informierten die Verkäufer eines Wohnhauses den Käufer nicht darüber, dass die Gebäudeversicherung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags gekündigt wurde. Nach Übergabe des Hauses wurde das Haus durch ein Unwetter beschädigt, was den Käufer rund 38.000 Euro kostete. Er verklagte den Verkäufer, ihm die Reparaturkosten zu ersetzen, da dieser es versäumt habe, ihn über die erloschene Gebäudeversicherung zu informieren. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.
Laut dem Urteil muss der Verkäufer einer Immobilie den Käufer nicht ungefragt darüber informieren, dass eine Gebäudeversicherung nicht besteht oder nach dem Verkauf erloschen ist. Vielmehr könne er zunächst einmal davon ausgehen, dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. Erkundigt sich dagegen der Käufer nach der Versicherung, muss der Verkäufer ihn auch über eine eventuelle Kündigung vor der Übergabe informieren. Außerdem müsse dem Versicherer angezeigt werden, dass die Immobilie veräußert wurde. Andernfalls könne der Versicherer die Regulierung eines Schadens unter Umständen verweigern.
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