Erhält eine Kfz-Leasingfirma nach einem Unfall Entschädigungsleistungen von der Versicherung, muss sie diese dem Leasingnehmer zugutekommen lassen. Dies hat nach Auskunft der ARAG der Bundesgerichtshofentschieden. Danach mindert eine Zahlung, die der Leasinggeber als Ausgleich für einen merkantilen Minderwert bekommt, dessen Anspruch auf Restwertausgleich (AZ: BGH VIII ZR 48/18).
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