Fake-Bewertungen kein Kavaliersdelikt

Bewertungen anderer Kunden und Nutzer haben im Internet einen hohen Stellenwert und nicht selten tragen sie zur Kaufentscheidung bei. Längst ist es daher gang und gäbe, seinem Produkt mit Fake-Bewertungen auf die Erfolgsschiene zu verhelfen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sowohl das Verfassen als auch der Kauf von gefälschten Rezensionen illegal ist. Und zwar unerheblich davon, ob die erfundene Kundenbewertung von einem Computer generiert wurde oder aus menschlicher Feder stammt. In einem konkreten Fall hatte ein südamerikanisches Unternehmen Online-Bewertungen unter anderem von Hotels zum Verkauf angeboten, die von freien Mitarbeitern verfasst wurden. Das Reiseportal Holidaycheck wehrte sich dagegen und zog vor Gericht. Und auch, wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist, muss der Online-Anbieter nach Auskunft der ARAG Experten nun dafür sorgen, dass die Fake-Bewertungen gelöscht werden und preisgeben, wer die Rezensionen verfasst hat. Grundsätzlich einstellen muss es den Verkauf von Bewertungen allerdings nicht. Vorausgesetzt, die Verfasser waren tatsächlich vor Ort und können sich ein Bild von der Unterkunft machen, die sie bewerten (Landgericht München I, Az.: 17 HK O 1734/19).

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