Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Oberlandesgericht Bremen vom 07. Februar 2020 (AZ.: 3 W 1/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
In der Entscheidung hatte eine Eigentümerin einen Grundbuchauszug über das Eigentum eines Miteigentümers verlangt, was ihr zunächst verwehrt wurde. Zuvor war ein Vertrag über die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden. Nach Abschluss dieses Vertrages hatte der Miteigentümer eine Belastung, mutmaßlich eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen, wodurch der Vertrag zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht umgesetzt werden konnte. Die Eigentümer beantragt nunmehr die Einsicht in das Wohnungsgrundbuch ihres Miteigentümers.
Zu Recht, so das Gericht. Denn die Antragstellerin ist hier auf besondere Weise über die Gemeinschaft hinaus mit dem anderen Eigentümer verbunden. Es existiert auch noch der Aufhebungsvertrag. Aber auch darüber hinaus sah das Gericht hier ein besonderes Interesse als gegeben an. Es bestehe ein sowohl wirtschaftliches als auch rechtliches Interesse daran zu erfahren, aufgrund welcher Belastung der Vertrag nicht umgesetzt werden kann.
Sofern also ein ausreichendes Interesse nachgewiesen werden kann, besteht auch das Recht zur Einsicht in das Grundbuch eines anderen Wohnungseigentümers. Dies muss dann nach dem jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
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