Autofahrer, die aufgrund der neuen StVO-Novelle ein erhöhtes Bußgeld bereits bezahlt haben, können nach Ablauf der Einspruchsfrist kaum noch hoffen, ihr Bußgeld erstattet zu bekommen. Obwohl die StVO-Novelle wegen eines Formfehlers derzeit nicht in Kraft ist und wieder die StVO in alter Form gilt, können gezahlte Bußgelder nur so lange zurückgefordert werden, bis die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sagt die renommierte Hamburger Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen der Zeitschrift auto motor und sport. „Wurde die Geldbuße bereits gezahlt und ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen, sollten Autofahrer Einspruch einlegen“, so die Rechtsanwältin. „Ist die Frist bereits abgelaufen, hat man deutlich weniger Aussicht auf Erfolg. Hier käme ein Gnadengesuch in Betracht. Das gilt im Übrigen auch, wenn der vorübergehende Verlust des Führerscheins droht. Gleichzeitig sollte ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.“
Wenn der Führerschein eingezogen wurde, wäre „ein Gnadengesuch auch hier das richtige Rechtsmittel“, so Dr. Mielchen. „Allerdings ziehen sich diese Verfahren in der Regel länger hin, als das ausgesprochene Fahrverbot andauert, sodass man damit im Ergebnis möglicherweise nichts gewinnt.“
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