Automatisch erhöht sich die Miete hier aber auch nicht. Stattdessen muss der Vermieter – gestützt auf die Zahlen des Preisindexes – eine entsprechende Erhöhungs- oder Änderungserklärung abgeben. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete und die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Voraussetzung für eine derartige Mieterhöhung ist außerdem, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Außerdem muss die Mieterhöhung schriftlich bzw. in Textform (maschinelle Unterschrift) durchgeführt werden.
Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, dann reicht es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 291/16) aus, wenn der Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, der aktuelle Index und der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete genannt werden. Dagegen ist es nicht notwendig, zusätzlich anzugeben, welche prozentuale Veränderung sich aus den Indexdaten ergibt. Der Vermieter muss dem Mieter nicht jeden einfachen Rechenschritt vorrechnen.
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