Wie aber verhält sich diese im Volksmund genannte „Maskenpflicht“ mit dem allgemein gültigen Vermummungsverbot am Steuer?
Gemäß § 23 IV StVO gilt Folgendes:
„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“
Demnach ist also das Verhüllen des Gesichts im Straßenverkehr nicht gestattet. Ausgenommen sind davon gem. § 21 a II 1 StVG Krafträdern oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h.
Zwar ist derzeit (Stand 21.04.2020) noch keine dahingehende offizielle Regelung für den Freistaat Bayern veröffentlicht, jedoch ist angesichts des Sinn und Zwecks der „Maskenpflicht“ – namentlich der Schutz Dritter – nicht davon auszugehen, dass eine solche Schutzmaske grundsätzlich vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr getragen werden darf. Vielmehr gilt hier nach wie vor das mit bis zu 60,00 € bußgeldbewährte Vermummungsverbot. Bei- und Mitfahrer dürfen aber wohl einen solchen Schutz tragen. Natürlich gilt es abzuwarten, wie streng die diesbezüglichen Kontrollen gehandhabt werden. Es sind sicherlich in Ausnahmefällen Abweichungen denkbar, z. B. wenn das Tragen einer Maske medizinisch intendiert ist. Ein „Freifahrtschein“ um etwa der Verfolgung von „Blitzerfotos“ zu entkommen, stellt die angekündigte Änderung aber sicher nicht dar.
Im öffentlichen Nahverkehr (also Bus, Bahn, Tram etc.) sowie in Geschäften sollte hingegen derzeit von jedem ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
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