Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hält Trendwende an
Nicht nur die Äußerungen am EuGH haben im Diesel-Abgasskandal von Daimler eine Trendwende zugunsten der Verbraucher eingeläutet. Auch der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat sich bereits mit dem Fall Daimler näher auseinandergesetzt und einen richtungsweisenden Beschluss gefällt. Der BGH bemängelte am 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19), dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seiner Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Der Beschluss könnte jetzt zur Folge haben, dass in Diesel-Verfahren vermehrt Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die Daimler AG zu überprüfen. Der Autobauer äußert sich vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen ihn gemachten Vorwürfen.
Zudem hatte der BGH mit einem Hinweisbeschluss am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) festgestellt, dass Abschaltvorrichtungen im Grundsatz einen Mangel darstellen. Im Diesel-Abgasskandal von VW hat der Bundesgerichtshof in einem ersten Urteil am 25. Mai 2020 VW nach § 826 BGB verurteilt und dem Wolfsburger Autobauer ein schlechtes Zeugnis ausgestellt (Az. VI ZR 252/19). Die Abgasmanipulation, so das Gericht, sei von langer Hand geplant und umgesetzt worden.
Diese höchstrichterlichen Entwicklungen zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.
Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten. Erst jüngst vor dem Landgericht Freiburg und dem Landgericht Stuttgart. Oder im vergangenen Jahr ebenfalls vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 23 O 127/18) oder am 13. Februar 2020 am Landgericht Oldenburg (Az. 16 0 2884/18).
Daimler bestreitet nur „selektiv“ die Vorwürfe
Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil der 19. Zivilkammer des Landgericht Stuttgarts den streitgegenständlichen Mercedes-Benz ML 350 CDI zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug 53.497,78 Euro nebst Zinsen bezahlen. Der klagende Verbraucher muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er durch die Benutzung des Fahrzeugs nach Ansicht des Gerichtes einen Vorteil hatte. Hier die wichtigsten Eckdaten zum Urteil:
- Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2012 einen neuen Mercedes-Benz ML 350 CDI zu einem Kaufpreis von 8059,90 EUR erworben. Das streitgegenständliche Fahrzeug mit seinem Motor OM 642 ist von einem verpflichtenden Rückruf betroffen.
- In dem Fahrzeug sollen verschiedene Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein.Die Kontrolle der Sickoxidemissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung (AGR). Dabei werden Teile der Abgase in den Motor zurückgeführt und erneut verbrannt. Die Abgasrückführung wird mit dem „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reguliert – also zurückgefahren. Die EU-Grenzwerte werden in diesem Fall im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten. Auch ein SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspritzung ist im Fahrzeug verbaut.
- Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger und verurteilte die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen.
- Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten, im Straßenverkehr jedoch nicht.
- Im Verfahren habe die Klagepartei durch den Zeugen Axel Friedrich, der als Umweltexperte und Chemiker nahezu alle Motorenfamilien der Daimler AG getestet hat, schlüssig vorgetragen, dass die Fahrzeuge bei einem Warmstart (NEFZ-warm) massiv höhere Emissionen verursachten als bei einem Kaltstart. Erkannt werde der Warmstart über die Kühlmitteltemperatur und andere Parameter wie zum Beispiel Neigungswinkel oder zeitliche Faktoren. Daimler habe diesen Vortrag nur „selektiv bestritten“, so das Gericht. Die Beklagte habe für die ungewöhnlich hohen Unterschiede der Emissionswerte im NEFZ-kalt und NEFZ-warm keine Ausnahmetatbestände angeführt, die diese erklären oder gar rechtfertigen.
- Für den Käufer bestand durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Gefahr, dass das Fahrzeug die Fahrerlaubnis von Behördenseite entzogen bekomme. Diesen Umstand habe Daimler verschwiegen und somit den Kunden getäuscht.
- Mit dem Abschluss des Kaufvertrages ist der Schaden verursacht worden. Der Kläger hätte den Kaufvertrag nie abgeschlossen, wenn er von der Manipulation am Abgaskontrollsystem gewusst hätte. Auch hätte das Fahrzeug nie in den Verkehr gebracht werden dürfen, da die Typengenehmigung der zugrundeliegenden EU-Verordnung widerspricht. Für das Gericht stellt dieser Zusammenhang eine arglistige Täuschung dar.
- Die Kammer ging auch davon aus, dass der Einbau der Abschalteinrichtung ohne Wissen des Vorstands kaum vorstellbar und falls doch, es dem Vorstand zuzurechnen sei. Und daher von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.
- Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was können Verbraucher im Daimler-Abgasskandal unternehmen?
Der Verbraucher kann drei Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Die drei Wege haben sich bei Verfahren gegen VW bewährt. Und es spricht aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nichts dagegen, warum es sich im Abgasskandal von Daimler anders verhalten sollte. Denn letztlich wird im Ergebnis die Umwelt verpestet. Nur die dafür angewandte Technik ist eine andere.
- Rücktritt: Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) vom 8. Januar 2019 festgehalten, dass Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware mangelhaft sind. Zahlreiche Gerichte haben auch daraufhin entschieden, dass das Fahrzeug ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung zurückgegeben werden kann. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
- Schadensersatz: Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und die Daimler AG auf Schadensersatz verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Konzerns nach 826 BGB. Der Autobauer muss dann den Minderwert ersetzen, der durch die Manipulation entstanden ist. Gerichte haben in Verfahren gegen die VW AG hier Beträge bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausgeurteilt.
- Neulieferung: Eine dritte Option hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss, den Weg für die Nachlieferung geebnet hat, erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. Mai 2019 drei Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, durch die die Kläger Neuwagen erhalten und die alten Fahrzeuge über Jahre kostenlos gefahren sind. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig (Az. 13 U 144-17), weil das die mögliche Revision vor dem BGH nicht wahrgenommen hat – mehr dazu hier.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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