Sachverhalt:
Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. Beide Beschwerdeführer erwarben auf dem Sekundärmarkt solche Anleihen. Im Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung eingeführt wurde. Aufgrund dieses Gesetzes unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot, das von der Mehrheit der Anleiheberechtigten – nicht aber von den Beschwerdeführern – angenommen wurde: Die ausgegebenen Anleihen sollten gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Daraufhin wurden bei den depotführenden Banken die bisherigen Anleihen der Beschwerdeführer aus- und die neuen Anleihen eingebucht.
Beschwerdeführer erhoben – auch in der Berufungsinstanz erfolglos – Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer zurück.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter.
1. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.
a) Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis, nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte, nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln gilt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.
b) Der Bundesgerichtshof hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts lediglich zur Anwendung gebracht. In dem angegriffenen Urteil geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt privatwirtschaftlichen Handelns zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre. Weiter führt er jedoch aus, dass es im vorliegenden Fall darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen bei den Beschwerdeführern geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als Hoheitsakt zu qualifizieren. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Im Übrigen stellt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird, gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit. Ein Hoheitsakt liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt.
Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Hoheitsakt in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch griechisches Gesetz veranlassten Zwangsumtausches und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns. Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
Bundesverfassungsgericht
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