Seit letzter Woche ist klar: Verbraucher müssen sich für vor dem 8. März gekaufte Konzerttickets mit einem Gutschein zufrieden geben. Grund dafür ist eine aktuelle Gesetzesänderung, die rückwirkend die Regelungen des BGB für den corona-bedingten Ausfall von Veranstaltungen außer Kraft setzt.
Was Verbraucher am Ende bezahlen müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Diese Situation führt zu zahlreichen Fragen. Auf den Webseiten der Verbraucherzentralen können Nutzer sich die wichtigsten Antworten für ihren Fall nun selbst generieren.
Die Rechtslage ist für Verbraucher nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Änderungen unübersichtlich. Das interaktive Angebot soll Nutzern Antworten zu den häufigsten Fragen bieten, ohne dass sie viel Zeit mit der Lektüre juristischer Texte verbringen müssen. In manchen Fällen kann die interaktive Abfrage jedoch nicht helfen. Dann ist es besser, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Verbraucherzentralen hatten bis zuletzt versucht, das Gesetz zur Gutscheinlösung im Veranstaltungsvertragsrecht zu verhindern:
- Kein Gutscheinzwang für Konzerte und Veranstaltungen
- Zwangsgutscheine sind unfair
Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.
Der Corona-Vertrags-Check wurde unter Federführung der Verbraucherzentralen Brandenburg und Bayern im bundesweiten Projekt "Wirtschaftlicher Verbraucherschutz" erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Verbraucherzentrale Hessen e. V.
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