Fahren unter Alkoholeinfluss mit Ausfallerscheinung gilt als Straftat
Allen anderen Kraftfahrern, und auch Radfahrern, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. „Das ist für Kraftfahrer schon bei 0,3 Promille der Fall, wenn sie der Polizei durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auffallen oder einen Unfall verursachen – was als Straftat geahndet wird“, sagt Experte Mißbach. Denselben Tatbestand erfüllen Kraftfahrer auch immer dann, wenn sie zwar keine Ausfallerscheinung haben, aber ihr Blut bei einer Verkehrskontrolle einen Alkoholanteil von mehr als 1,09 Promille aufweist. Liegt die Alkoholkonzentration im Blut zwischen 0,5 und 1,09 Promille, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Bei Wiederholungstätern fallen die Sanktionen deutlich härter aus. Übrigens: E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung bis zu 25 km/h zählen zu den Fahrrädern. Liegt die Leistung darüber, gelten sie als Kraftfahrzeug.
In der Regel wird Verkehrsteilnehmern ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auferlegt. Erst nach einer bestandenen MPU wird die Fahrerlaubnis neu erteilt.
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