Das sieht das im Rahmen des Sozialschutz-Pakets verabschiedete Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vor. Von dieser Regelung können im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Leistungserbringer für Betriebs- und Haushaltshilfe, sowie Rehabilitationseinrichtungen und andere Dienstleister, die für die landwirtschaftliche Alterskasse und Berufsgenossenschaft soziale Dienstleistungen erbringen, profitieren, wenn sie zum Stichtag 16. März 2020 in einem Vertrags- oder Rechtsverhältnis mit der SVLFG standen.
Können diese Einrichtungen und Leistungserbringer infolge der Corona-Pandemie ihre vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen und geraten dadurch in eine finanzielle Schieflage, können sie von der SVLFG auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 75 Prozent der bisherigen regelmäßigen Einnahmen erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die sozialen Dienstleister bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen, zum Beispiel im Bereich der Pflege, Kinderbetreuung, Unterstützung älterer oder behinderter Menschen oder auch im Bereich der Ernte. Hierzu sollen sie in geeignetem und rechtlich zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Für die Bemessung des Zuschusses sind sogenannte andere verfügbare Mittel zu berücksichtigen. Dazu zählen zum Beispiel Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, das Kurzarbeitergeld und Zuschüsse des Bundes oder Landes. Aber auch die Einnahmen, die dem Antragsteller aufgrund der vertraglichen Leistungserfüllung weiterhin zufließen.
Soweit diese und andere Hilfsleistungen erst nach der Zuschusszahlung zufließen, hat die SVLFG einen Erstattungsanspruch. Das heißt der Zuschuss wird im Nachhinein neu bemessen und zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Um hohe Rückforderungen von vornherein auszuschließen, sollte daher bereits bei der Antragstellung auf den Zuschuss so konkret wie möglich geklärt werden, welche anderen Hilfeleistungen bereits zufließen bzw. beantragt sind.
Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt. Die Zahlungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 begrenzt.
In den nächsten Tagen wird die SVLFG auf ihrer Internetseite weitere Informationen sowie einen Vordruck zur Beantragung von Zuschüssen nach dem SodEG zur Verfügung stellen.
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