Dienstwagen darf auch in Altersteilzeit behalten werden

Angestellte, die einen Dienstwagen ausdrücklich auch privat nutzen dürfen, haben auch einen Anspruch auf das Fahrzeug, wenn sie sich in Altersteilzeit verabschieden. Zumindest, wenn es keine anderslautende vertragliche Vereinbarung gibt. Die ARAG Experten betonen, dass ein Dienstwagen zum Gehalt eines Arbeitnehmers gehört. Und das muss auch gezahlt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung beginnt. In einem konkreten Fall sollte ein Mitarbeiter, der 35 Jahre lang einen Firmenwagen auch privat nutzen durfte, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sein Dienstfahrzeug abgeben. Das tat er zwar, forderte dann aber vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die entgangene private Nutzung von über 21.000 Euro, da der Dienstwagen mit rund 730 Euro monatlich immerhin ein Gehaltsbestandteil war. Die Firma musste zahlen – allerdings nur auf Grundlage von 1 Prozent des Listenpreises, was rund 340 Euro pro Monat entsprach. Den weiteren steuerlichen Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat gestand ihm das Gericht nicht zu, weil er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 565/14).
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