Der Mann wurde in Deutschland als Rettungsassistent ausgebildet. In diesem Beruf arbeitete er vier Jahre, bevor er in die Schweiz ging. Um dort als Rettungssanitäter tätig sein zu dürfen, absolvierte er im Jahr 2012 eine Eignungsprüfung. Darauf hatte er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungssanitäters aus. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich größere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Sie übernehmen zum Teil Aufgaben, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.
Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sogenannten Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum sogenannten Notfallsanitäter abgelöst. Wer sich zum Notfallsanitäter nachqualifizieren möchte, muss eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.
Der Mann beantragte im Jahr 2018 die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit in der Schweiz nun in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab. Der Mann müsse dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter, allerdings habe er nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerkennungsprüfung absolviert.
Seine Klage war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, dem Mann die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erlauben. Nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit sei entscheidend, sondern der Ausbildungsstand. Den habe er durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesen – letztlich die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand. Wenn jemand im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspreche, genügten die aufeinander aufbauenden (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten.
Eine Ablehnung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen, komme nur in Betracht, wenn ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungssanitätern gerade nicht der Fall. Ihre Qualifikation und Aufgaben gingen sogar über die des deutschen Notfallsanitäters hinaus. Daher sei eine Ergänzungsprüfung in Deutschland nicht notwendig.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de