Das ist unzutreffend: Datenschutzrechtliche Pflichten, wie die Zurverfügungstellung von Informationen über die Datenverarbeitung und die Einholung einer Einwilligung lassen sich auch elektronisch datenschutzrechtlich zulässig erfüllen.
Nach Artikel 12 und Artikel 13 DS-GVO muss einer Datenverarbeitung eine Information vorausgehen, die besagt, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt, wie lange die Speicherdauer ist und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, und so weiter. Diese Informationen können auch in elektronischer Form erfolgen, sprich online.
Die Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 DS-GVO und der Erwägungsgrund 58 DS-GVO belegen ausdrücklich, dass diese Informationen auch in elektronischer Form bereitgestellt werden können.
Ebenso muss bei der Einwilligung nach Artikel 7 DS-GVO nicht zwingend der Weg über das „Papier“ gewählt werden. Bei der Einwilligung ist nach Artikel 7 Absatz 2 DS-GVO keine Schriftform erforderlich. Allerdings verlangt Artikel 7 Absatz 1 DS-GVO die Nachweisbarkeit der Einwilligung. Bei einer elektronischen Einwilligung muss daher darauf geachtet werden, dass diese in fälschungssicherer Weise gespeichert wird.
Dr. Hasse: „Die DS-GVO erweist sich auch in Corona-Zeiten als moderne Rechtsmaterie, mit der Einwilligungen und Informationspflichten zur Thüringer Schulsoftware papierfrei zu händeln sind.“
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