Nur eine Sperrzeit bei unterbliebener Bewerbung

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt im konkreten Fall von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, sei von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Bewerbe sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, müsse dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten dürfe jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden, so dass nur eine Sperrzeit verhängt werden durfte, erklären ARAG Experten (BSG,  Az.: B 11 AL 2/17 R).

 

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