Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist. Hat die Apotheke ein rabattiertes Arzneimittel jedoch nicht auf Lager, so darf auf eine Bestellung verzichtet werden. Abzugeben ist dann ein möglichst preisgünstiges, vorrätiges Arzneimittel. Auf diese Weise können Folgekontakte für Patient und Apothekenpersonal vermieden werden.
Mitarbeiterinnen in den Apotheken sollen dann, da von der Abgaberangfolge abgewichen wird, auf dem Verordnungsblatt die Formalitäten gemäß Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V die „Akutversorgung“ vermerken bzw kenntlich machen. Die Vereinbarung gilt vorerst bis 30. April 2020.
Die AOKN geht davon aus, dass sich die Apotheken weiterhin mit einer Bandbreite an – rabattierten und nicht rabattierten – Arzneimitteln bevorraten, um handlungsfähig zu sein und überwiegend vertragskonform beliefern zu können.
Dr. Jürgen Peter, AOK Niedersachsen erklärte dazu: „Dies ist ein wichtiger Schritt, um Patienten und Mitarbeiter in Apotheken so wenig Kontakt wie möglich zuzumuten und zugleich die Arzneimittelversorgung vor Ort während der Corona-Krise aufrechterhalten zu können.“
Die AOK ist die größte Krankenversicherung in Niedersachsen (Marktanteil 38 Prozent). Über 2,85 Millionen Versicherte können sich auf den Schutz einer starken Gemeinschaft verlassen. Zwischen Nordsee und Harz ist die Gesundheitskasse an 121 Standorten vertreten. Die AOK beschäftigt landesweit rund 6900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Haushaltsetat beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung 13,2 Milliarden Euro.
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