Glücksspiel-Anbieter muss Auskunft erteilen

Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen können von den Spielern zurückgefordert werden. Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch bereits bestätigt. Rückenwind für die Ansprüche der Spieler gab es jetzt von unerwarteter Stelle: Maltas Beauftragter für Information und Datenschutz hat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2024 deutlich gemacht, dass die Betreiber der Online-Casinos Auskunftsansprüche der Spieler nicht so einfach zurückweisen dürfen. Liegt kein triftiger Grund vor, muss dem Auskunftsersuchen nachgekommen werden. Ansonsten liege ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor, machte der Datenschutzbeauftragte deutlich.

Online-Glücksspiele waren und sind in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz verboten. „Das hat zur Folge, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Glücksspielen im Internet zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Da die Anbieter der illegalen Online-Glücksspiele vor Gericht regelmäßig schlechte Karten haben, suchen sie vermehrt andere Wege, um die Rückzahlungsansprüche der Spieler zu umgehen. Dazu gehört u.a., dass sie Auskunftsansprüchen der Spieler nicht nachkommen und dadurch auch die Klagerhebung erschweren. „Allerdings haben die Spieler gemäß Artikel 15 DSGVO Anspruch darauf zu erfahren, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Daher kann ein Antrag auf Auskunft nicht einfach abgelehnt werden, wie die Entscheidung des maltesischen Datenschutzbeauftragen zeigt. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, denn viele Glücksspielanbieter haben ihren Sitz in Malta“, so Rechtanwalt Cocron.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Spieler Zugang zu seinen personenbezogenen Daten bei einem Glücksspielanbieter beantragt. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass er befürchte, dass seine rechtlichen Interessen dadurch beeinträchtigt werden und der Antragsteller die Informationen nutzt, um einen Rechtsanspruch durchzusetzen. Daher sei eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs des Antragsstellers gemäß Art. 23 DSGVO und Vorschrift 4 (e) der Verordnung zur Einschränkung des Datenschutzes (Subsidiary Legislation 586.09) legitim.

Dieser Auffassung erteilte der maltesische Datenschutzbeauftragte jedoch eine klare Absage. Er führte aus, dass Art. 15 DSGVO einem einheitlichen und hohen Schutzniveau diene und Betroffene daher grundsätzlich das Recht haben zu erfahren, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Zudem haben sie Anspruch auf eine Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Datenschutzbeauftragte machte auch deutlich, dass ein Antrag auf Auskunft nicht begründet werden muss. Von daher sollten auch alle Vermutungen und Schlussfolgerungen, warum der Antrag gestellt wurde, keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Antrags haben. So sollte der Zugang zu den personenbezogenen Daten nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die angeforderten Daten in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnten.

Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten könne zwar gewissen Beschränkungen unterliegen. Solche Einschränkungen müssten aber gesetzlich vorgesehen sowie notwendig und verhältnismäßig sein, führte der Datenschutzbeauftragte weiter aus. Einschränkungen seien nur dann zulässig, wenn sie z.B. dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder wichtiger Ziele im Interesse der Allgemeinheit dienen.

Eine Einschränkung sei möglich, wenn sie notwendig für die Feststellung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist. Die Einschränkung sei aber nicht aufgrund einer bloßen Vermutung möglich, dass der Antragsteller die Informationen nutzt, um rechtliche Schritte einzuleiten. Hier habe der Glücksspiel-Anbieter keinen Beweis vorgelegt, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch gegen ihn geltend machen will und eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs notwendig ist. Selbst im Fall eines tatsächlichen Rechtsanspruchs und eines daraus folgenden Gerichtsverfahrens, müsse der Glücksspiel-Anbieter nachweisen, dass die Einschränkung eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Dieser Nachweis liege im konkreten Fall nicht vor, so dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vorliege und die Auskunft erteilt werden müsse, entschied der Datenschutzbeauftragte Maltas. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.

„Bundesweit liegen zahlreiche Beschwerden vor, dass die Anbieter der Online-Glückspiele ihren Auskunftspflichten nach der DSGVO nicht nachkommen. Die Entscheidung des maltesischen Datenschutzbeauftragen macht nun Hoffnung, dass auch in Malta Verstöße gegen geltendes Recht verfolgt werden“, so Rechtsanwalt Cocron.

Betroffene sollten ihre Rechte gegen die Glücksspiel-Anbieter daher weiter hartnäckig verfolgen. CLLB Rechtsanwälte stellt ihnen die Entscheidung des maltesischen Datenschutzbeauftragten gerne zur Verfügung und berät Opfer der Online-Casinos bei der Geltendmachung ihrer Rechte.

 

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