Gegen einen Autofahrer, der innerhalb von sechs Wochen zweimal an derselben Stelle den Mindestabstand nicht eingehalten hat, dürfen zwei eigenständige Fahrverbote festgesetzt werden. Ein Nachteil sei dem uneinsichtigen Verkehrssünder dadurch nicht entstanden, befand laut ARAG Experten das Amtsgericht Frankfurt a. M. (Az.: 971 OWi 916 Js 59363/23).
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