Dem Kaufinteressenten wurde im Rahmen der streitgegenständlichen Werbung zunächst ein als „Ihr carwow Angebot“ betitelter Preis in Höhe von 49.880 € sowie eine „Ersparnis“ in Höhe von 10.420 € angezeigt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr man, dass der tatsächlich gegenüber dem Händler zu entrichtende Endpreis 54.380 € beträgt und der blickfangmäßig beworbene Preis nur dann erzielbar ist, wenn der Antrag auf Gewährung der staatlichen Förderprämie (Umweltbonus) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) positiv beschieden wird. Ob alle diesbezüglichen Voraussetzungen, wie z.B. das Einhalten der vorgeschriebenen Haltefrist oder eine ausreichende Bestockung des Fördertopfs erfüllt werden, steht zum Zeitpunkt der Werbung aber nicht fest.
Den dahingehenden Versuch eines aufklärenden Hinweises hielt die mit der Urteilsfindung betraute Kammer insbesondere deshalb für unzureichend, weil er weder den korrekten Förderbetrag noch die vollständigen Fördervoraussetzungen zum relevanten Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung enthielt. Im Ergebnis stellte die Kammer somit fest: „Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 54.380€ und nicht wie inseriert 49.880€. Die staatliche Umweltprämie in Höhe von 4.500,00 EUR durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt. Der Gesamtpreis war daher für den Verbraucher nicht hinreichend erkennbar.“
Ferner sah die Kammer die Bewerbung der „Ersparnis“ in Höhe von 10.420 € unter anderem deshalb als irreführend an, weil diese rechnerisch selbst dann nicht erzielt werden kann, wenn der Käufer die Voraussetzungen für die Gewährung des Umweltbonus erfüllt und daraufhin tatsächlich eine Auszahlung erfolgt.
Die Entscheidung wird rechtskonform werbende Kfz-Händler stärken und ihre durch unlautere Werbemethoden gefährdeten Einnahmen sichern.
Entscheidung des LG München I vom 22. Januar 2024 (AZ: 4 HK O 1123/23)
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