Handelt es sich bei der Betriebseinheit um einen Gemeinschaftsbetrieb, ist für die (Mindest-)Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer und die damit einhergehende kündigungsschutzrechtliche Betrachtung darauf abzustellen, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt. Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes – zumindest konkludent – rechtlich dergestalt verbunden haben, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.
Dies setzt voraus, dass ein einheitlicher betriebsbezogener Leistungsapparat gegeben ist. Ein Gemeinschaftsbetrieb ist erst dann anzunehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst sind und geordnet sowie gezielt eingesetzt werden (LAG Hamm, Urt. v. 12.01.2018, 1 Sa 1347/17).
Sind auch Sie von einer Kündigung betroffen? Gerade dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen anwendbar ist, wird es Ihr Arbeitgeber sehr schwer haben, Sie loszuwerden. Zumindest eine attraktive Abfindung sollte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage herausspringen. Kontaktieren Sie uns. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
MPH Legal Services
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart-Bad Cannstatt
Telefon: +49 (711) 91288762
Telefax: +49 (711) 93595545
http://www.mph-legal.de
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (711) 91288762
Fax: +49 (711) 93595545
E-Mail: mph@heinzelmann-legal.eu