Möchten Mieter:innen einen Teil des Wohnraums untervermieten, sagt das Gesetz, dass der Mieter oder die Mieterin einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermietenden hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters oder der Mieterin entsteht. Auch nach bisheriger Rechtsprechung genügen dafür einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe, wozu auch die Reduzierung der Wohnkosten durch Untervermietung gehören. Ebenso wenig ist der Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung auch schon nach bisheriger Rechtsprechung davon abhängig, dass der Mieter oder die Mieterin den Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat, es reicht aus, dass er oder sie ein Zimmer und/oder die Schlüssel behält (BGH, Urt. v. 11.6.2014 – VIII ZR 349/13). Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (so bereits Senatsurteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 4/05).
Diese Rechtsprechung wird laut Deutschem Mieterbund durch das aktuelle Urteil aus Karlsruhe bestätigt und fortgeführt. Anders als das Berufungsgericht im zugrundeliegenden Fall meinte, kommt es laut BGH auch nicht darauf an, ob der Mieter oder die Mieterin auf die fortdauernde Nutzung der Wohnung aus beruflichen Gründen oder auf die Erzielung von Einnahmen aus der Untervermietung zwingend angewiesen ist. „Das Urteil schafft einmal mehr Klarheit in Fragen der Untervermietung und kann auch im Einzelfall zur Entlastung vor hohen Wohnkosten sorgen. Unabhängig davon ist der Bundesjustizminister gefordert, die im Koalitionsvertrag vereinbarten dringend erforderlichen Reformen im Mietrecht sofort in die Wege zu leiten. Wir brauchen darüber hinaus eine scharfe Mietpreisbremse, die Ahndung von Wuchermieten, einen Mietenstopp im Bestand und das Verbot von Indexmieten, um Mieterinnen und Mieter effektiv vor Verarmung und Wohnungsverlust zu schützen,“ so Weber-Moritz.
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