Kollision mit Haarwild – immer versichert
„Versicherte, die mit sogenanntem Haarwild kollidieren, können sich auf die Teilkaskoversicherung verlassen. Auch, wenn es sich um eine Kollision mit einem Tierkadaver handelt“, sagt Boss. Als Haarwild gelten nach Bundesjagdgesetz unter anderem ein Wildschwein oder ein Reh (die gesamte Liste finden Sie hier). Ist der Zusammenprall mit dem Haarwild die Unfallursache, kommt die Versicherung nicht nur für Fahrzeugschäden auf. Die Deckung gilt auch für die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch die Auswirkungen des Zusammenstoßes entstehen – zum Beispiel, wenn der Fahrer in einen Seitengraben abkommt. Haben Versicherte bei der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung im Schadenfall vereinbart, wird diese von der Versicherungsleistung grundsätzlich abgezogen.
Anders sieht es bei Kollisionen mit beispielsweise ausgebüxten Haustieren oder umherirrenden Nutztieren wie einem frei laufenden Pferd aus sowie mit Federwild, Wölfen oder Waschbären. Zusammenstöße mit Tieren dieser Art sind oftmals vom Versicherungsschutz ausgenommen. „Es ist empfehlenswert, auf die sogenannte erweiterte Wildschadenklausel in der Teilkaskoversicherung zu achten. Nur dann sind Kollisionen auch mit Tieren jeder Art versichert“, empfiehlt Boss. Ist diese Klausel nicht Vertragsbestandteil, hilft nur noch die Vollkaskoversicherung. Der Schaden würde dann aber grundsätzlich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes zur Folge haben.
Ausweichmanöver sind Risiko
Bei Ausweichunfällen kann die Größe des Tieres bei der Schadenregulierung entscheidend sein. Weicht der Autofahrer einem Wildschwein aus, ohne es touchiert zu haben, würde die Teilkaskoversicherung für den Schaden aufkommen, der durch den Ausweichunfall mit diesem als „größeren Haarwild“ geltenden Wildtier entstanden ist. So sieht es die überwiegende Rechtsprechung. Denn laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 ist das Ausweichmanöver bei größeren Tieren bereits objektiv erforderlich, um erhebliche Personen- und Sachschäden abzuwenden. Ist die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar, muss die Versicherung nach dem genannten Urteil nur noch 50 Prozent der Kosten tragen.
Anders sieht es bei Ausweichunfällen mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs aus. Viele Versicherer verweigern die Zahlung, weil man mit dem Überfahren des Tieres kaum einen nennenswerten Fahrzeugschaden riskiert hätte. Ein riskierter Totalschaden durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung wird von den Versicherern als unverhältnismäßig angesehen. Allerdings gibt es auch Gegenbeispiele, wie unter anderem das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05. Das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses wurde hier nicht als grob fahrlässig erachtet, sodass die Versicherung zahlen musste. Die Rechtsprechung ist sich hier uneinig.
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