Diese Privilegien sind verloren, wenn die Grenze zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung überschritten wird. Maßstab dafür sind die „Vieheinheiten“, also die Anzahl der Tiere pro Fläche, wie sie das Bewertungsgesetz (Paragraph 51) und das Einkommensteuergesetz (Paragraph 13) festlegen. Danach gehören Tierbestände in vollem Umfang dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn beispielsweise für die ersten 20 Hektar nicht mehr als zehn Vieheinheiten und für die nächsten zehn Hektar nicht mehr als sieben Vieheinheiten erzeugt oder gehalten werden. Die Zahlen gelten pro Hektar der vom Betriebsinhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Tierbestände werden nach ihrem Futterbedarf in die Vieheinheiten umgerechnet.
Mit anderen zusammen die Flächen vergrößern
„Wer seine Kapazitäten ausweiten möchte, kann dies sinnvoll steuern und zugleich die Einstufung als nicht privilegierter gewerblicher Tierzuchtbetrieb über die Vergrößerung der Fläche vermeiden“, sagt Brummer. So können die Landwirte ihre Betriebe entsprechend teilen. Denn mehrere kleine Landwirtschaftsbetriebe dürfen in Summe mehr Tiere halten als ein großer Hof. Sie können auch weitere Flächen zukaufen oder pachten oder sich mit anderen zusammenschließen und eine Tierhaltungskooperation nach Paragraph 51a Bewertungsgesetz eingehen. Welcher Weg der passende ist, hängt von den einzelbetrieblichen Strukturen, von den regionalen Gegebenheiten und der familiären Situation ab. Die gemeinschaftliche Tierhaltung sichert die Steuervorteile der landwirtschaftlichen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit. Sie ist nach dem Bewertungsgesetz eine „51a-Gesellschaft“, die Tierzucht und -haltung betreibt, auch ohne selbst eigene Flächen zu bewirtschaften.
Um eine solche Gesellschaft zu errichten, sucht sich der expandierende Viehhalter andere Landwirte, insbesondere Ackerbauern, die ihm ihre freien Vieheinheiten aus ihren eigenen Betrieben überlassen. „Die Gesellschaft selbst darf mit ihren erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten bestimmte Grenzen nicht übersteigen und nicht mehr Einheiten halten, als die Gesellschafter auf die Kooperation übertragen haben“, sagt Ecovis-Experte Brummer. Wichtig ist immer die Flächenausstattung. Damit die Einkünfte aus der Landwirtschaft dabei aber steuerlich begünstigt bleiben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Die richtige Rechtsform wählen
Als Rechtsform für eine Tierhaltungskooperation kommen in erster Linie Personengesellschaften infrage, also etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Auch eine eingetragene Genossenschaft (eG) oder ein eingetragener Verein (e. V.) sind möglich.
Am häufigsten wird die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) gewählt. Denn hier kann der Viehwirt als Komplementär die Geschäftsführung und Vollhaftung übernehmen, während die Haftung der Ackerbauern als Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt wird. Diese erhalten für ihre Einlage eine Verzinsung und außerdem eine Vergütung für die zur Verfügung gestellten Vieheinheiten. Den für die Tierhaltung erforderlichen Stall hat regelmäßig der Komplementär und überlässt ihn der Kooperation zur Nutzung.
„Alle Details werden im Gesellschaftsvertrag geregelt, für dessen Einzelheiten sich natürlich auch das Finanzamt interessiert“, erläutert Brummer. Wenn es zu einem Wechsel unter den Gesellschaftern kommt, dann müssen auch die neu Eintretenden die Anforderungen erfüllen. Verpachten Altgesellschafter ihren Hof, werden sie zum Problemfall, weil die Finanzverwaltung solche Konstellationen gern einer genauen Prüfung unterzieht. Derzeit wird diskutiert, wie eine Gütergemeinschaft an einer Tierhaltungskooperation beteiligt sein muss und ob die Zahlung eines festen Preises für die Überlassung der Vieheinheiten zu einer Umsatzsteuerschuld der Gesellschafter führt. „Steuerlich vorteilhaft ist eine Tierhaltungskooperation auf jeden Fall. Die Tücken stecken aber im Detail“, sagt Brummer.
Fünf Voraussetzungen für eine Tierhaltungskooperation
- Die Gesellschafter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sein (Eigentümer oder Pächter, Status als Verpächter gilt nicht).
- Die Gesellschafter müssen hauptberufliche Land- und Forstwirte sein. Der Landwirt muss eine betriebliche Arbeitszeit von mindestens 0,5 Arbeitskraft-Einheiten erbringen. Zum Hauptberuf zählt auch die für die Kooperation ausgeübte Tätigkeit. Nebenerwerbslandwirte zählen nicht. Achtung: Probleme gibt es oft bei Landwirten, die auch gewerblich tätig sind (Biogasanlage oder Dienstleister).
- Die Gesellschafter müssen Landwirt nach Paragraph 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein und ihre Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweisen.
- Die Gesellschafter müssen Vieheinheiten übertragen. Wer wie viele Vieheinheiten überträgt, ist egal. Landwirte können sich an verschiedenen Tierhaltungsgemeinschaften beteiligen.
- Die Betriebe der Gesellschafter dürfen nicht mehr als 40 Kilometer Luftlinie von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt sein.
Ludwig Brummer, Steuerberater bei Ecovis in Freising
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