Der Berufsschadensausgleich soll Opfern von Gewalt schädigungsbedingte Einkommensausfälle kompensieren. „Für die Bemessung des Berufsschadensausgleich wird eine fiktive Betrachtung des Werdegangs zugrunde gelegt, die sich für Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Lebensläufe und geschlechterstereotyper Zuschreibungen nachteilig auswirkt. In der Folge fällt die Anspruchshöhe geringer aus oder der Anspruch entfällt vollständig“, erklärt Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb.
Haben Frauen wegen der Übernahme von Sorgearbeit ihre Aus- und Bildungsgänge unterbrochen oder erst später aufgenommen, so folgt daraus die Prognose eines schädigungsunabhängigen ausbleibenden beruflichen Aufstiegs. Darüber hinaus erhalten Gewaltopfer keinen Ausgleich, wenn das Schadensereignis schon längere Zeit zurückliegt und dem weiblich konnotierten Berufsbild erst später ein klassischer Ausbildungsgang zugrunde gelegt wurde. Auch werden Frauen mit Kindern in den Prognoseentscheidungen zumeist auf teilzeitberufliche Perspektiven beschränkt. Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Berufsschadensausgleichsrecht setzt sich zudem aufgrund des Gender-Pay-Gaps fort.
„Diese diskriminierenden Faktoren können über verordnungsrechtliche Maßgaben für eine geschlechtergerechte Durchführung des Berufsschadensausgleichs aufgelöst werden“, so Prof. Dr. Cara Röhner, Vorsitzende der Kommission für Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich, und weiter: „Der djb regt daher eine gleichstellungsrechtliche Nachjustierung der BSchaV an.“ In seiner Stellungnahme macht der djb dazu konkrete Vorschläge.
Reformbedarf im Opferentschädigungsrecht sieht der djb darüber hinaus weiterhin bei der umfassenden Anerkennung von häuslichen und psychischen Gewalterfahrungen, wie bereits 2020 in einem Themenpapier dargelegt.
Deutscher Juristinnenbund e.V.
Kronenstr. 73
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 443270-0
Telefax: +49 (30) 443270-22
http://www.djb.de
Telefon: +49 (30) 4432700
E-Mail: geschaeftsstelle@djb.de