Er begrüße deshalb das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das so genannte beschleunigte Genehmigungsverfahren für kleine Neubaugebiete ohne Umweltprüfung als nicht vereinbar mit EU-Recht einstufte. Baden-Württemberg werde von dem Urteil besonders betroffen sein, so Müller. Vor allem Kommunen im ländlichen Raum hatten den Paragrafen 13b zur Ausweisung kleiner Wohnbaugebiete besonders intensiv genutzt. Von dem Urteil sind nun auch Bebauungspläne betroffen, die auf Basis und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Regelung aufgestellt wurden.
Wenn überhaupt neue Flächen im Randbereich zur Bebauung ausgewiesen würden, müssten sie zukunftsfähig sein, so der Kammerpräsident. Die Kosten für Erschließung und Infrastruktur stünden jedoch in vielen Fällen in keinem Verhältnis zum gesellschaftlichen, umweltbezogenen und nicht zuletzt baukulturellen Mehrwert. „Zukunftsfähiger sind Maßnahmen zur innerörtlichen Verdichtung oder Strategien zur Umnutzung und Ertüchtigung bestehender, längst erschlossener Wohnbausiedlungen“, so Müller. „Auch wenn es für kleine und mittelgroße Gemeinden anstrengender sein mag, die bauliche Substanz attraktiv zu halten: Flächenverschwendung aus kurzfristigem Kalkül darf es nicht mehr geben.“ Die Architektenkammer Baden-Württemberg biete auch im Verbund mit Landesprogrammen zahlreiche Hilfestellungen wie Ortsentwicklungsbeiräte an, die Kommunen nutzen könnten.
Hintergrund: 2021 hatte der Bundestag die Gültigkeit des §13b mit einigen Modifizierungen verlängert. Auf Grundlage des 13b Baugesetzbuch durften weiterhin im beschleunigten Verfahren kleine Freiflächen außerhalb der Siedlungsfläche einer Gemeinde von weniger als 10.000 Quadratmetern ohne Umweltprüfung überplant werden. Flächenverbrauch ohne Umweltprüfung und eine entsprechende Ausweisung von Kompensationsflächen sei unvereinbar mit europäischem Recht, sagten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter.
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