„Wenn eine Patientin oder ein Patient Zahnersatz braucht, gibt die gesetzliche Krankenkasse einen genau festgelegten Betrag dazu. Die restlichen Kosten tragen die Patienten selber“, erklärt Dr. Erling Burk, Zahnarzt aus Wesel und Vorstandsmitglied der Zahnärztekammer Nordrhein. „Liegt jemand unter einer gewissen Einkommensgrenze, gewährt die gesetzliche Krankenkasse einen sogenannten Härtefall. Die Regelung vermeidet, dass Patienten mit geringem Einkommen finanziell unzumutbar belastet werden.“
Diese Einkommensgrenzen gelten
Die gesetzlich festgelegte Grenze der monatlichen Bruttoeinnahmen für die Härtefallregelung bei Zahnersatz beträgt im Jahr 2023 für Alleinstehende 1.358 Euro. Mit einer oder einem im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich die Grenze auf 1.867,25 Euro; für jede weitere Angehörige oder jeden weiteren Angehörigen um zusätzliche 339,50 Euro. Die Härtefallregelung bei der Krankenkasse geltend machen kann zudem, wer BAföG, Sozialhilfe, Bürgergeld, Kriegsopferfürsorge oder Grundsicherung im Alter erhält. Gleiches gilt, wenn ein Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge die Kosten einer Unterbringung im Heim oder ähnlichen Einrichtungen zahlt.
Härtefall bei Krankenkasse beantragen
Zusätzlich zum Heil- und Kostenplan der Zahnärztin oder des Zahnarztes für den Zahnersatz müssen gesetzlich Versicherte die Härtefallregelung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe des Einkommens, welche Hilfen die Versicherten erhalten und wie viele Personen im Haushalt leben vorgesehen. Die Krankenkasse prüft den Antrag. Aber Achtung! Wer bereits von Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel bei seiner Krankenkasse befreit ist, gilt nicht automatisch als Härtefall auch bei der Behandlung mit Zahnersatz. Dieser ist immer zusätzlich zu beantragen.
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