Eine Rettungsmedizinerin kooperierte mit einem Unternehmen im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher. Die Beratung per Hotline ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit die Hotline ständig erreichbar ist, werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt. Ihre Tätigkeit üben sie dann meist aus ihrer häuslichen Umgebung (Homeoffice) aus. Dabei beantworten sie telefonische Kundenanfragen und können ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen.
In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Das sahen das Unternehmen und die Ärztin anders; sie gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Schließlich gebe es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die DRV. Die Ärztin sei verpflichtet gewesen, unter dem Dach eines Rahmenvertrags für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein. Auch habe sie die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens beachten müssen. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Dadurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin.
Auch die Tätigkeit im Homeoffice ließ das Gericht zu keiner anderen Bewertung kommen: „In Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice ist dies kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr“. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.
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